BundesratStenographisches Protokoll794. Sitzung / Seite 86

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Das wäre aus meiner Sicht der einzige wirkliche Grund für eine Ausnahmeregelung, denn der ökologische Zustand des Gewässers kann es auch nicht sein. Ziel dieses Gesetzes ist es ja, die Gewässerökologie ständig zu verbessern. Ich sage: Gesunde Fische gehören zu ökologisch guten Gewässern wie das Amen zum Gebet.

Man hat es auch verabsäumt, bei diesem Stand der Technik etwas zu erreichen, denn es gibt bekanntermaßen sehr viele Aufstiegshilfen in unserem Land, die nicht angenommen werden, aus welchen Gründen auch immer. Da wäre es vielleicht sinn­voll gewesen, ein systematisiertes Monitoring einzuführen. Das könnte dann dazu beitragen festzustellen: Warum wird eine solche Aufstiegshilfe von den Fischen sozusagen nicht in Anspruch genommen? Woran liegt das? Wo ist eine solche gut? Welche Lehren kann man daraus für zukünftige Projekte ziehen? Das ist alles versäumt worden, und natürlich hat man auch um die Altanlagen einen großen Bogen gemacht.

Ich habe mich jetzt beispielhaft mit diesem § 12 auseinandergesetzt. Es gibt noch viele Punkte, die Anlass zu Kritik geben. Unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Ge­fah­renzonenpläne, die in den einzelnen Bundesländern bereits existieren, wurden auch nicht ausreichend berücksichtigt. Der § 33d, der sich mit der Umsetzung von Sanie­rungsprogrammen beschäftigt, enthält ebenfalls unklare Regelungen. Was passiert, wann der Wasserberechtigte feststellt, dass der Aufwand auch nach Ablauf der Verlängerungsfrist von drei Jahren ein unverhältnismäßiger ist? Hier kommen wir wieder zu einem Widerspruch, nämlich zum § 12, der bei Neuanlagen Ausnahmen vorsieht, bei der Sanierung von Altanlagen, sofern dies im Rahmen eines Sanie­rungsprogrammes geschieht, jedoch nicht.

Man könnte diese Liste noch lange fortführen, aber allein die 17 Seiten eng beschrie­bener Erläuterungen und auch die zahlreichen kritischen Stellungnahmen, die zu dieser Vorlage eingelangt sind, zeigen, dass es sich nicht um ein klares und präzises Gesetz handelt, sondern eben um ein Flickwerk, das seine Ursachen und Wurzeln im Jahr 1959 hat.

Um ein modernes Wasserrecht zu schaffen, das den Anforderungen des Hochwas­serschutzes gerecht wird, wäre wahrlich ein größerer Wurf notwendig gewesen – gera­de in Anbetracht, dessen müssen wir uns auch bewusst sein, der steigenden Wahr­scheinlichkeit von Starkregenereignissen und des wachsenden Bedürfnisses nach klarem und sauberem Wasser. Aus den genannten Gründen werden wir dieser Novelle unsere Zustimmung verweigern. (Beifall bei der FPÖ.)

13.54


Präsident Gottfried Kneifel: Zu Wort gelangt Frau Bundesrätin Diesner-Wais. – Bitte.

 


13.54.50

Bundesrätin Martina Diesner-Wais (ÖVP, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Ministerin! Meine Damen und Herren im Bundesrat! Herr Kollege Krusche, wenn Sie sagen, Sie sehen keine Verbesserungen in diesem Gesetz, so sehe ich das anders, denn mit der heutigen Wasserrechtsgesetz-Novelle setzen wir einerseits, wie Sie schon angeführt haben, die EU-Hochwasserrichtlinie um, anderer­seits setzen wir damit auch wesentliche Verbesserungen unseres Wassergesetzes um.

Das Wasser ist unser wertvollstes Gut. Es ist sehr kostbar. Daher gilt es, das Wasser zu schützen und damit sorgsam umzugehen. Wir in Österreich sind in der glücklichen Lage, dass aus jeder Leitung noch Trinkwasser fließt. Das ist eine Besonderheit, auf die wir wirklich stolz sein können. So geht es auch um die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Nationalen Gewässerplan, im Rahmen dessen wir uns einen Zeitplan vorge-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite