BundesratStenographisches Protokoll795. Sitzung / Seite 107

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Gesamtarbeitsverträgen. Die Absätze 1, 2 und 3 wurden bereits 1969 ratifiziert, nicht jedoch Abs. 4. Die Arbeitnehmerseite hat sich für die Ratifizierung des Art. 6 Abs. 4 ausgesprochen.

Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die Judikatur des EuGH, der im Rahmen seines Urteils vom 11. Dezember 2007 – das ist die Rechtssache Viking Line – die Ansicht vertrat, dass das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme einschließlich des Streikrechts als Grundrecht anzuerkennen ist, das fester Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ist.

Mit der revidierten Europäischen Sozialcharta werden die Ziele des Europarates, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze zu wahren und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern, insbesondere durch die Erhaltung und Weiterentwicklung der Menschenrechte dem Zeitgeist angepasst und in modernisierter Form festgehalten.

Nicht modernisiert werden in Österreich die erwähnten Kritikpunkte, was natürlich schade ist. Wir werden der Europäischen Sozialcharta aber dennoch unsere Zustim­mung geben, weil wir glauben, dass das ein sehr guter Schritt hinsichtlich der Weiterentwicklung der sozialen Belange ist. – Danke. (Beifall bei der SPÖ sowie des Bundesrates Mayer.)

15.15


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung.

Da der gegenständliche Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereiches der Länder regelt, bedarf dieser der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des National­rates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

Des Weiteren lasse ich über den Antrag abstimmen, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz den gegenständlichen Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite