BundesratStenographisches Protokoll796. Sitzung / Seite 156

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Wenn man die Individualprüfung als System hat, dann prüfen wir auch den humani­tären Aufenthalt individuell. Das ist fairer, das ist gerechter und entspricht der jeweili­gen einzelnen Situation am besten. Ich bin dagegen, dass man da eine Pauschalrege­lung macht. Ich bin auch dagegen, dass man eine Stichtagsregelung macht, denn beim Stichtag hat man schlagartig den, der zufällig zwei Tage später kommt – wieder Unge­rechtigkeiten!

Die jetzige Regelung ist so flexibel, ist so gut anwendbar, und inzwischen können es auch die Behörden etwas besser. Inzwischen hat, hoffe ich, auch die BH Steyr endlich gelernt, wie es geht. – Danke. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

18.41


Präsident Gottfried Kneifel: Weitere Wortmeldungen hiezu liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Die Abstimmung über die gegenständlichen Beschlüsse des Nationalrates erfolgt ge­trennt.

Wir kommen somit zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Ap­ril 2011 betreffend ein Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011.

Ich ersuche jene Bundesräte und Bundesrätinnen, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nun kommen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird.

Der gegenständliche Beschluss bedarf nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsge­setz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der ab­gegebenen Stimmen.

Ich stelle zuerst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erhe­ben, ist somit angenommen.

Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss gemäß Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit unter Berücksichti­gung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

18.44.1820. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2011 betreffend Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (915 d.B. und 1168 d.B. sowie 8502/BR d.B.)

 


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