BundesratStenographisches Protokoll798. Sitzung / Seite 97

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Zu der Streichung der Nachfrist und der entsprechenden Vorverlegung möchten wir darauf hinweisen, dass die Vorverlegung nicht entsprechend lang vorher ist. Das heißt, da kommt es insgesamt zu einer Verkürzung, aber das soll jetzt kein wesentlicher Punkt sein.

Ein wesentlicher Punkt aber ist die Übermittlung der Wahlkarte selbst, dass bei Über­mittlung durch Boten gesichert sein muss, dass keine Beeinflussung durch die überbringende Person stattfinden kann. Das heißt, es wird durch eine Person über­bracht und durch eine zweite abgeholt. Das mag jetzt sehr kompliziert und bürokratisch klingen, ist aber in Anbetracht der Erfahrungen mit Wahlmanipulationen notwendig geworden.

Also bislang können wir sagen, dass durch diese Novelle höchstwahrscheinlich alle bekannten Missbrauchsanfälligkeiten so weit wie möglich verhindert werden können. Es braucht aber, so wie es in letzter Zeit war, auch weiterhin, finde ich, eine weitere Überprüfung der Praxis, um zu schauen, ob das ausreicht oder ob noch andere Möglichkeiten, Schlupflöcher vorhanden sind.

Einen weiteren Gedanken möchte ich noch in der Frage der strafrechtlichen Behand­lung von Wahlmanipulationen anbringen. Offensichtlich – und ich übertreibe da viel­leicht ein wenig, aber wenn gerade Amtspersonen, Institutionen zu Wahlmanipu­latio­nen neigen, erscheint es mir doch so – ist es allgemein gang und gäbe, dass Wahl­manipulation als Kavaliersdelikt angesehen wird, und da frage ich mich schon, ob es daher nicht auch notwendig sein sollte, die strafrechtlichen Bestimmungen in der Form zu verschärfen, dass eindeutig klar ist, dass das bei Weitem kein Kavaliersdelikt ist, sondern eine ziemlich wesentliche Einschränkung der politischen Grundlagen unseres Systems. Also darüber würde ich noch einmal nachdenken wollen.

Beim Wahlrecht für Strafgefangene sind wir im Gegensatz zur FPÖ der Meinung, dass es ein antiquierter Passus ist, und zwar in Anbetracht dessen, dass durch Haftstrafen oder durch andere Strafen die Bestrafung des Täters gemäß dem Straftatbestand schon gegeben ist und eine doppelte Bestrafung eigentlich nicht sinnvoll ist. Aufgrund der zwischenzeitlichen Klärung durch die Menschenrechtskonvention ist überdies die Ausübung des Wahlrechts ein so hohes Gut, ein so wichtiges Menschenrecht, dass es auch durch Strafgefangene ausgeübt werden sollte. (Vizepräsidentin Mag. Neuwirth übernimmt den Vorsitz.)

Wichtig sind aber die Einschränkungen, und da haben wir auch einen kleinen Kritik­punkt an der jetzigen Novelle. Ein Ausschluss vom Wahlrecht sollte jedenfalls dann erfolgen, wenn aus der Tat ableitbar war, dass eine Gefährdung der Demokratie vorge­legen ist. Das ist jetzt klargestellt. Trotzdem gibt es noch den Passus, dass es nicht nur auf die politischen Delikte eingegrenzt ist, sondern auf alle Straftatbestände mit einem Strafausmaß von mehr als fünf Jahren. Positiv trotz dieser Einschränkung ist, dass es jeweils einen individuellen Richterspruch dazu braucht und es keinen allgemeinen Ausschluss gibt.

Daher werden wir aufgrund der Summe all dieser positiven Schritte – trotz der Kleinig­keiten, die ich jetzt als Kritikpunkte vorgebracht habe – dieser Novelle, der wir im Ausschuss schon zugestimmt haben, auch hier unsere Zustimmung geben. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie des Bundesrates Zangerl.)

15.01


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Bundes­rätin Grimling. – Bitte.

 


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