BundesratStenographisches Protokoll798. Sitzung / Seite 98

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15.02.04

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Es ist schon sehr viel zur Wahlrechtsänderung gesagt worden, aber wie es halt so ist, wenn man später dran ist: Es wird Wiederholungen geben, aber ich darf bitten, diese wohlwollend zur Kenntnis zu nehmen.

Das Wahlrecht der Staatsbürger ist eine der tragenden Säulen der Demokratie. Das Recht auf freie Wahlen stellt sicher, dass die Souveränität des Volkes gewahrt bleibt. Das Wahlrecht gehört zu den politischen Rechten, die in Österreich aufgrund des allgemeinen, gleichen, freien, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts ausgeübt werden.

Änderungen im Bereich dieses demokratischen Grundrechts dürfen daher nur in aller Behutsamkeit, mit möglichst breiter Zustimmung der Gesetzgebungsorgane und nur dann erfolgen, wenn in der bisherigen Vollziehung Mängel sichtbar wurden bezie­hungsweise Verbesserungen durch judizierte Vorgaben oder eine mehrheitliche veränderte Bewusstseinsbildung notwendig werden.

Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, das für sämtliche bundesweit statt­findenden Wahlereignisse, also für Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen, Volksbegehren, gelten soll, wird folgender Reformbedarf abgedeckt:

Seit 2007 besteht die Möglichkeit der Stimmabgabe per Brief. Fälle missbräuchlicher Handhabung der Briefwahl ließen aber den Ruf nach Reformen laut werden. Nunmehr wurden Regelungen getroffen, um Missbrauch und Betrug weitestgehend auszu­schließen.

Reformiert wurde auch die Beantragung und Abgabe der Wahlkarte. Diese muss schriftlich oder mündlich unter Nachweis der Identität beantragt werden und am Wahltag bis spätestens 17 Uhr bei der Wahlbehörde eingelangt sein.

Der Wahlausschluss für Strafgefangene wurde aufgrund eines Erkenntnisses des Europäischen Menschengerichtshofes neu geregelt. Ausschließungsgrund ist künftig eine vorsätzlich begangene Straftat mit einem Strafausmaß von mehr als fünf Jahren beziehungsweise einem Jahr bei bestimmten Delikten wie zum Bespiel Landesverrat, Wahlbetrug und bestimmten Fällen von Amtsmissbrauch.

Der Wahlausschließungsgrund für Mitglieder regierender Häuser oder Familien, die ehemals regiert haben, bei Bundespräsidentenwahlen wird durch die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 künftig entfallen, da das zeitgemäße Demokratieverständnis die Beibehaltung als nicht mehr unabdingbar ansieht.

Die legistische Aufarbeitung dieser Reformen macht ein umfangreiches Gesetzeswerk erforderlich. Ich glaube, all die Bestimmungen brauche ich jetzt nicht mehr aufzu­zählen, die haben wir jetzt oft genug gehört.

Ich würde meinen, alles in allem handelt es sich bei dem vorliegenden Gesetz um eine sinnvolle Neuerung des österreichischen Wahlsystems. Ich schlage daher vor, der Bundesrat möge dem vorliegenden Gesetzentwurf seine Zustimmung erteilen. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie des Bundesrates Zangerl.)

15.06


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Bun­desrat Strohmayer-Dangl. – Bitte.

 


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