BundesratStenographisches Protokoll801. Sitzung / Seite 105

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ist natürlich eine Frage, wer jetzt der Netzbetreiber und der Netzplanersteller und vieles andere mehr ist. Aber im Endeffekt macht die Regulierungsbehörde die Entschei­dung  und zwar keine Formalentscheidung, sondern auch eine inhaltliche Prüfung. Die Gefahr, dass da wirklich über jemanden drübergefahren wird, sehe ich als relativ gering, denn in den vergangenen elf Jahren, seit es die ganzen neuen gesetzlichen Regelungen gibt, haben wir acht Zwangseinräumungen von Durchleitungsmöglichkei­ten gehabt. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Es ist ein wichtiges Recht und ich fin­de, es ist vernünftig geregelt worden, da natürlich die gerichtliche Überprüfung dann auch noch möglich ist, und so haben wir eine Ausgewogenheit.

Im Endeffekt ist es so, dass wir mit dieser Umsetzung – auch der zeitliche Aspekt ist angesprochen worden – beides erreicht haben. Wir haben das nicht durchgepeitscht, das ist schon gesagt worden. Wir haben es im Nationalrat eigentlich schon vor Mona­ten beschlossen gehabt. Jetzt wird es auch mit der notwendigen Mehrheit verabschie­det. Im Nationalrat ist es schon verabschiedet worden, jetzt geschieht dies eben auch im Bundesrat. Damit können wir der EU sagen, wir haben das jetzt auch weitestgehend umgesetzt und erfüllt. Das sollte sich für die Betroffenen in Richtung Versorgungssi­cherheit auswirken, es sollte sich in Richtung mehr Wettbewerb auswirken. Wenn Sie die Preise im Erdgasbereich anschauen, sehen Sie, dass diese enorm gestiegen sind. Mehr Wettbewerb, was Quellen anbelangt, was auch Routen anbelangt, tut uns allen in dem Bereich gut. Daher wahren wir mit diesem Gesetz auch unsere Möglichkeiten.

In diesem Sinne bedanke ich mich bei allen, die zustimmen, für diese Zustimmung. Das ist wichtig für den Konsumenten, für die Sicherheit des Standortes Österreich.  Danke. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

15.21


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist somit geschlossen.

Wir gelangen zur Abstimmung.

Der gegenständliche Beschluss bedarf nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsge­setz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abge­gebenen Stimmen.

Zunächst stelle ich die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Wir gelangen zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erhe­ben, ist somit angenommen.

Ich lasse nun über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss gemäß Arti­kel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu er­teilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist ebenfalls die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit unter Be­rücksichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

 


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