BundesratStenographisches Protokoll803. Sitzung / Seite 153

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

keit – es wurde ja mehrfach angesprochen – ist es, glaube ich, schon ganz wichtig, auch auf diesen Aspekt hinzuweisen. Es wird immer schwieriger, auch das wurde schon angesprochen, Personen zu finden, die sich unentgeltlich in einem Verein enga­gieren wollen. Und wenn es dann noch heißt, wenn du Pech hast, haftest du mit dei­nem Privatvermögen, ist das, wie ich glaube, eher kontraproduktiv.

Deshalb war es mir eben wirklich wichtig, hier eine Haftungserleichterung vorzusehen. Künftig ist es so, dass unentgeltlich tätige Vereinsfunktionäre für leichte Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein nicht mehr haften. Das heißt, wenn zum Beispiel ein Rech­nungsprüfer durch Unachtsamkeit bei der Prüfung irgendwelche Unregelmäßigkeiten übersieht und dem Verein dadurch ein Schaden entsteht, dann haftet der unentgeltlich tätige Rechnungsprüfer künftig dafür nicht mehr, wenn das nur leichte Fahrlässigkeit bedeutet. Das Gleiche gilt etwa auch für den unentgeltlich tätigen Vereinsobmann. Auch er haftet zum Beispiel dann – kommen wir wieder zu dem vorigen Beispiel zu­rück –, wenn er keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dadurch dem Verein ein Schaden entsteht, nicht, wenn dieses Nichtabschließen der Haftpflichtversi­cherung eine bloß leichte Fahrlässigkeit ist. Das ist natürlich ein ganz wichtiger Punkt.

Es gibt aber natürlich auch Fälle, wo eben nicht der Verein selbst geschädigt wird – jetzt sind wir ja immer von diesen Fällen ausgegangen –, sondern wo einer Dritter ge­schädigt wird. Denken Sie zum Beispiel an eine Vereinsveranstaltung, bei der die Ab­sperrung mangelhaft vorgenommen wird, weshalb sich ein Gast dieser Vereinsveran­staltung verletzt. Wer haftet dann für diese Verletzung, für den Schaden, der dadurch entsteht?

Da wird eben nicht der Verein unmittelbar geschädigt, sondern eben ein Dritter. Und da ist vorgesehen, dass sich, wenn hier wieder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, der un­entgeltlich tätige Vereinsfunktionär beim Verein schad- und klaglos halten kann, wenn er vom Geschädigten in Anspruch genommen wird. Warum das?

Das ist eine Regelung, die dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nachgebildet ist und den Hintergrund hat, dass wir nicht wollen, dass der Geschädigte leer ausgeht, denn das ist ja auch nicht Sinn der Sache. Wir wollen ja nicht, dass wir einen Geschädigten haben, der dann bei einer leicht fahrlässig verursachten Schädigung keinen Schaden­ersatz bekommt. Das soll es ja auch nicht sein.

Deswegen ist eben vorgesehen, dass sich, wenn der Geschädigte den unentgeltlich tä­tigen Vereinsfunktionär in Anspruch nimmt, dieser beim Verein schad- und klaglos hal­ten kann, sodass im Endeffekt wiederum der Verein dem Geschädigten bei leichter Fahrlässigkeit den Schaden ersetzt. Ganz klar ist natürlich: Auch der unentgeltlich täti­ge Vereinsfunktionär haftet bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz.

Aber ich glaube, als Empfehlung kann man auf alle Fälle sagen: Für alle jene von Ih­nen, die in Vereinen tätig sind, ist es in den meisten Fällen wirklich hilfreich, eine Haft­pflichtversicherung abzuschließen. Ich glaube, das kann nicht schaden.

Aber um noch einmal zu dem Beispiel zurückzukommen, das ich erwähnt habe: Wenn also ein Gast einer Vereinsveranstaltung durch eine mangelnde Absperrung verletzt wird, und das ist nur eine leicht fahrlässige Schädigung, dann wird er praktisch vom Verein seinen Schadenersatz bekommen. Wir sind davon überzeugt, dass es dadurch zu ausgewogenen Ergebnissen kommt und dass wir hier für die Vereine einen ganz zentralen und wichtigen Schritt setzen und damit natürlich auch die unentgeltliche Ver­einstätigkeit wieder stärker fördern können. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP, SPÖ und Grünen.)

17.59


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite