der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland (1731 d.B. und 1880 d.B. sowie 8756/BR d.B.)
3. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz geändert werden (ESM-Begleitnovelle) (1985/A und 1878 d.B. sowie 8757/BR d.B.)
4. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden (1725 d.B. und 1881 d.B. sowie 8758/BR d.B.)
Präsident Georg Keuschnigg: Wir gehen damit in die Tagesordnung ein und kommen zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Berichterstatter zu den Punkten 1 bis 4 ist Herr Bundesrat Saller. – Bitte um die Berichte.
Berichterstatter Josef Saller: Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bringe nunmehr folgende Berichte:
Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher sogleich zur Antragstellung.
Ich stelle den Antrag, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 4 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Weiters bringe ich den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen den vom Präsidenten gerade genannten Ländern.
Auch hier liegt der Bericht in schriftlicher Form vor.
Ich stelle den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite