gesetz 2012 bis 2015, das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsrechtes 2013 geändert werden.
Im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 B-VG unterliegt dieser Beschluss des Nationalrates nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates. Eine weitere geschäftsordnungsmäßige Behandlung ist daher nicht vorgesehen.
Der Präsident gibt das Einlangen eines Schreibens des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten gemäß Artikel 50 Abs. 5 B-VG sowie das Einlangen eines Schreibens des Bundeskanzleramtes betreffend Aufenthalt eines Mitgliedes der Bundesregierung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bekannt.
Der Wortlaut dieser Schreiben wird als
Mitteilung des Präsidenten des Bundesra-
tes gemäß § 41 Abs. 1 GO-BR dem Stenographischen
Protokoll dieser Sitzung angeschlossen.
Der Präsident gibt weiters das Einlangen von Schreiben des Bundeskanzleramtes betreffend Ministervertretungen bekannt.
Der Präsident schlägt vor, die Tagesordnung gemäß § 41 Abs. 3 GO-BR um den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union samt Schlussakte
als 5. Tagesordnungspunkt zu ergänzen.
Dieser Vorschlag wird mit Stimmeneinhelligkeit (d.h. mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit) angenommen.
Der Vorschlag des Präsidenten auf Abstandnahme von der 24stündigen Aufliegefrist der gegenständlichen Ausschussberichte wird gemäß § 44 Abs. 3 GO-BR mit Stimmenmehrheit (d.h. mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit) angenommen.
Gegen den Vorschlag des Präsidenten, die Tagesordnungspunkte 1 bis 4 unter einem zu verhandeln, werden Einwendungen erhoben.
Der Präsident tritt den Einwendungen nicht bei.
Bei der Abstimmung spricht sich die Mehrheit der Mitglieder des Bundesrates für den Vorschlag des Präsidenten auf Zusammenziehung aus.
Es liegt ein Antrag gemäß § 47 Abs. 5 GO-BR der Bundesräte Mag. Gerald Klug und Gottfried Kneifel vor, die Redezeit für die gemeinsame Debatte zu den Tagesordnungspunkten1 bis 4 sowie die Debatte zum Tagesordnungspunkt 5 jeweils mit 20 Minuten (Beilage B) zu beschränken.
Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen.
TO-Punkt 1: Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (1716 d.B. und 1877 d.B. sowie 8755/BR d.B.)
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