BundesratStenographisches Protokoll814. Sitzung / Seite 43

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mit der Kandidatur für den Menschenrechtsrat und mit der Mitarbeit im Menschen­rechtsrat innerhalb der Staatengemeinschaft in diesem Bereich viel leistet.

Was bewirkt jetzt dieses Fakultativprotokoll? – Einerseits dass natürlich die Glaubwür­digkeit von Österreich steigt. Es werden bald mehr als 70 Staaten sein, die dieses Pro­tokoll dann auch tatsächlich ratifiziert haben. Aber das Ziel muss natürlich sein, dass es weltweit geachtet wird, und hier – Beispiele sind angeführt worden – haben wir si­cherlich noch einen langen Weg vor uns.

Das Zweite aber: Neben der Bekundung, hier etwas tun zu wollen, ist sehr wichtig, was man dann tatsächlich tut. Und da haben wir, glaube ich, in Österreich eine sehr gute Lösung gefunden, indem hier die Volksanwaltschaft – und nicht eine neue Institution, sondern eine Institution, die durchaus schon unter Beweis stellen konnte, dass Bürger­rechte, Bürgeranliegen, Menschenrechte von ihr gut vertreten werden – neue Kompe­tenzen bekommen hat, zusätzliche Mittel bekommen hat, um in Österreich die Stan­dards zu erreichen, die von diesem Fakultativprotokoll von den Mitgliedstaaten einge­fordert werden.

Das ist eine gute Lösung, mit einer Institution, die sich hier bewährt hat, ohne dass wir wieder einen neuen, zusätzlichen Apparat aufgebaut haben. Und auf der anderen Seite erhöht natürlich die Ratifizierung dieses Protokolls innerhalb der Staatengemeinschaft die Glaubwürdigkeit von Österreich und stärkt unsere Arbeit auch im Menschenrechts­rat. – Danke! (Beifall bei der ÖVP.)

10.58


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Somit kommen wir zur Abstimmung.

Da der gegenständliche Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsberei­ches der Länder regelt, bedarf dieser der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des Natio­nalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des National­rates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit ange­nommen.

10.59.143. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 16. Oktober 2012 betreffend Protokoll zur Än­derung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch (1831 d.B. und 1941 d.B. so­wie 8808/BR d.B.)

 


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