BundesratStenographisches Protokoll816. Sitzung / Seite 109

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nehmen sind. Gerade in diesem Bereich – bei den Energieversorgern gibt es zum Bei­spiel nicht die große Auswahl – kann es natürlich auch besonders leicht vorkommen, dass es zu einem Marktmissbrauch kommt, weil der Kunde und die Kundin sich einfach nicht so leicht dagegen wehren können, wenn drei, vier Unternehmungen so ein biss­chen miteinander reden und vielleicht die Preise in einer Form ausgestalten, die zu Lasten der Kunden und Kundinnen geht.

Und ein zweiter Grund, warum dieses Gesetz so wichtig ist, ist eben in erster Linie auch Transparenz, und das hat auch ein bisschen was mit Bekämpfung der Korruption zu tun.

Prinzipiell würden wir natürlich dieser Änderung gerne zustimmen. Ein Problem haben wir allerdings, das ist der Wegfall des § 5a des Kartellgesetzes. Da geht es darum, dass es für Energieversorgungsunternehmen zu einer Sonderregelung hätte kommen sollen, die besagt hätte: Wenn ein EVU einerseits erhöhte Entgelte verlangen oder an­dererseits Geschäftsbedingungen festlegen möchte, die im Widerspruch zu jenen an­derer, vergleichbarer Unternehmen stehen, dann müsste dieses EVU eben nachwei­sen und beweisen, dass es dafür einen Grund gibt. Es würde sozusagen eine Beweis­lastumkehr erfolgen: Nicht mehr der Kunde müsste sagen, du böses Unternehmen hast mich da über den Tisch gezogen, sondern umgekehrt, es müsste das Unterneh­men beweisen, dass es gerechtfertigt ist, hier andere Preise und andere Geschäftsbe­dingungen vorzulegen.

Es war ursprünglich einmal vorgesehen, dass das in diesem Gesetz drinnen sein soll­te, aber es ist jetzt leider mit einem Abänderungsantrag wieder herausgenommen wor­den. Aus unserer Sicht ist das schade. Es funktioniert in Deutschland, soviel ich weiß.

Ein weiterer Punkt, warum wir nicht ganz zufrieden sind mit dieser Gesetzesände­rungsvorlage, ist die Ausgestaltung der Bundeswettbewerbsbehörde. Da geht es da­rum, dass es, wenn man jetzt zum Beispiel mit Tschechien vergleicht, in Tschechien 153 Mitarbeiter gibt, in Österreich hingegen 30. Wenn man jetzt bedenkt, dass diese Länder ungefähr gleich groß sind, so weiß ich nicht, ob es in Tschechien so viel mehr Aufgaben für die Bundeswettbewerbsbehörde gibt. Offenbar ist eben bei uns im Ver­gleich zu anderen Ländern die Ausstattung nicht so genial. Wenn man sagt, es soll ei­ne Behörde geben, die in diesem Bereich überwacht und streng überwacht, dann muss man natürlich auch eine dementsprechende Mittel- und Mitarbeiterausstattung vorse­hen. Das ist bei uns leider so nicht der Fall.

Wir würden uns freuen, wenn in diesen Bereichen, einerseits bei den Elektrizitätsver­sorgungsunternehmen und andererseits auch bei der Ausstattung der Bundeswettbe­werbsbehörde, vielleicht bei der nächsten Novelle die Best-Practice-Modelle von ande­ren Ländern genauer angeschaut und auch in Österreich umgesetzt werden. Dann werden wir künftig zustimmen – heute können wir es leider nicht tun.

14.28


Präsident Georg Keuschnigg: Zu Wort gelangt Herr Bundesrat Perhab. – Bitte.

 


14.28.37

Bundesrat Franz Perhab (ÖVP, Steiermark): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bun­desministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich meine, dass die Grünen auch bei diesem Gesetz irgendein Haar in der Suppe finden, ist ja nicht ganz so überraschend, vor allem nicht in Bezug auf die Energieversorgungsunternehmen in Österreich. Aber ich glaube, diese Gesetzesnovelle, die ja auf dem Kartellgesetz 2005 fußt, ist doch ein Schritt in die richtige Richtung. Es steht im Regierungsprogramm, dass wir das nach dem Vorbild der EU umsetzen wollen. Es ist aber natürlich auch ein ständiger Spagat, würde ich sagen, zwischen Liberalisierungstendenzen, die wir ja vor allem in den EVUs durchgesetzt haben – ich erwähne Unbundling, Netzfreigabe beziehungsweise Netz-


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