BundesratStenographisches Protokoll817. Sitzung / Seite 47

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auch im Rahmen der Brighton-Erklärung sichergestellt werden. Diese sieht im Wesentlichen vor, dass Entwürfe für ein Zusatz- bzw. ein Fakultativprotokoll zur EMRK bis Ende 2013 ausgearbeitet werden sollen, streicht zugleich aber hervor, dass vorrangig die Bemühungen der Staaten verstärkt werden müssen, den mit der EMRK übernommenen Verpflichtungen bestmöglich nachzukommen und vor allem die Urteile des EGMR zügig umzusetzen.

Ein Zusatzprotokoll (Protokoll Nr. 15) wird die von der Brighton-Erklärung in Aussicht genommenen Änderungen der EMRK regeln (Beschluss der Bundesregierung über die Verhandlungsaufnahme, Pkt. 8 des Beschl.Prot. Nr. 158). Das gemäß Punkt 12d der Brighton Erklärung zu verhandelnde Fakultativprotokoll (Protokoll Nr. 16) soll hingegen den Vertragsstaaten der EMRK ermöglichen, den EGMR im Rahmen eines Gutachten­verfahrens mit der Interpretation der Konvention zu befassen. Die Idee des Gutachten­verfahrens stellt eine Ergänzung zu dem schon jetzt vom EGMR praktizierten Piloturteils-Verfahren nach Art. 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dar.

Das Protokoll Nr. 16 wird voraussichtlich für sein Inkrafttreten der Ratifikation bzw. der Annahme durch zehn Vertragsstaaten der EMRK bedürfen; es kann somit (für andere Staaten) auch ohne österreichische Ratifikation in Kraft treten. Österreich nimmt als Vertragspartei der EMRK an den Verhandlungen über dieses Protokoll teil; die österreichische Verhandlungsdelegation soll vom Ständigen Vertreter Österreichs beim Europarat in Straßburg, Botschafter Thomas Hajnoczi, geleitet werden. Die Teilnahme an den Verhandlungen präjudiziert die Entscheidung Österreichs über eine mögliche Ratifikation des Protokolls nicht.

Das geplante Protokoll Nr. 16 wird gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend sein und daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 B-VG bedürfen. Der Verfas­sungsrang der EMRK wird dabei entsprechend zu berücksichtigen sein.

Sofern die Verhandlungen über das Fakultativprotokoll mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind, werden sie aus den dem zuständigen Ressort zur Verfügung ge­stellten Mitteln bedeckt.

Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.

Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler stelle ich den

Antrag,

die Bundesregierung wolle dem Herrn Bundespräsidenten vorschlagen, Botschafter Dr. Thomas Hajnoczi zur Leitung der Verhandlungen über das Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu bevoll­mäch­tigen.

Wien, am 12. Dezember 2012

SPINDELEGGER m.p.“

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Vertretung von Mitgliedern der Bundesregierung

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Darüber hinaus gebe ich bekannt, dass die Schreiben des Ministerratsdienstes des Bundeskanzleramtes betreffend jeweils den Aufenthalt 

 


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