BundesratStenographisches Protokoll817. Sitzung / Seite 65

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den Raum gestellt worden ist, es könnte ein Machtinstrument sein, nicht wirklich gegeben, sondern jeder möchte das praxisrelevant und die Versorgung gewährleistend über die Runden bringen.

Zum Zweiten haben wir jetzt mit dieser Maßnahme die Bestimmungen sogar ver­schärft. Der Minister darf eine entsprechende Verordnung erlassen, muss diese aber dem Hauptausschuss des Parlaments auch zur Kenntnis bringen, und das Parlament hat die Möglichkeit, einen entsprechenden Einspruch zu erheben. Das heißt, der Minister muss das dann wieder zurücknehmen. Es ist dann zwar keine Gefahr in Verzug, er kann sofort agieren, muss sich dann aber auch sofort und umgehend der demokratischen Kontrolle stellen. Daher ist das eine Verbesserung der konkreten Situation, genauso wie wir auch Instrumente wie die E-Control hineingenommen haben. Da geht es um eine entsprechende Dokumentation, da geht es aber auch um die Anordnung von Übungen, Überprüfung, ob die Maßnahmen auch wirklich praxis­relevant sind, was wir eben im Jahr 1982 ohne E-Control noch nicht als Möglichkeit gehabt haben, genauso wie wir neue Energieträger wie Fernwärme jetzt auch mit diesem Gesetz entsprechend regeln.

Im Endeffekt können wir, das ist angesprochen worden, Fragen der erneuerbaren Energie damit nicht regeln, obwohl im Bereich der Biomasse auch entsprechende Vor­sorgenotwendigkeiten und Bevorratungsnotwendigkeiten in diesem Gesetz vorhanden sind. Also soweit wie möglich nehmen wir auch auf das Bezug.

Klar ist, und das ist ja auch erfreulich, dass mit der erneuerbaren Energie die gesamte Stromversorgung dezentraler wird. Und je mehr dezentrale Möglichkeiten Sie haben, umso weniger brauchen Sie zentrale Lenkungseinrichtungen. Das Gesetz ist eine Sicherheitsmaßnahme, die die bestehende Situation verbessert. Ich hoffe, dass Sie diesem auch zustimmen können. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

11.32


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wir kommen nun zur Abstimmung.

Der gegenständliche Beschluss bedarf nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungs­gesetz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem zustimmen, um ein Hand­zeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss gemäß Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem zustimmen, um ein Hand­zeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit unter Berück­sichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.

 


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