Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.
Bevor wir zum 4. Punkt der Tagesordnung kommen, begrüße ich Herrn Staatssekretär Dr. Ostermayer ganz herzlich hier bei uns im Bundesrat. Herzlich willkommen! (Allgemeiner Beifall.)
Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) (2009 d.B. und 2112 d.B. sowie 8882/BR d.B. und 8891/BR d.B.)
Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Wir kommen nun zum 4. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatter ist Herr Bundesrat Wenger. Bitte um den Bericht.
Berichterstatter Franz Wenger: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte und ein Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden.
Der Bericht liegt in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antragstellung.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 5. Februar 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Danke für den Bericht.
Wir gehen in die Debatte ein.
Als Erster zu Wort gelangt Herr Klubvorsitzender Mag. Klug. – Bitte.
11.35
Bundesrat Mag. Gerald Klug (SPÖ, Steiermark): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Berichterstatter Kollege Wenger hat in seinem Bericht bereits darauf aufmerksam gemacht. Erlauben Sie auch mir zu Beginn meiner Ausführungen eine Einschätzung: Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Eine leichte Aufgabe war das nicht.
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