BundesratStenographisches Protokoll818. Sitzung / Seite 55

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Umstellung der Tagesordnung gemäß § 41 Abs. 2 GO-BR

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Da sich die Frau Bundesministerin für Finanzen derzeit noch im Finanzausschuss befindet, schlage ich gemäß § 41 Abs. 2 der Ge­schäftsordnung des Bundesrates vor, die Tagesordnungspunkte 1 und 2 als Punkte 6 und 7 in Verhandlung zu nehmen.

Erhebt sich dagegen ein Einwand? – Das ist nicht der Fall.

Die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte ist somit entsprechend ge­ändert.

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Ich habe die gegenständlichen Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung gestellt.

Wird zur Tagesordnung das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Behandlung der Tagesordnung

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Aufgrund eines mir zugekommenen Vorschla­ges beabsichtige ich, die Debatte über die neu gereihten Tagesordnungspunkte 1 und 2 unter einem durchzuführen.

Wird dagegen eine Einwendung erhoben? – Das ist nicht der Fall. Wir werden daher so vorgehen.

Ankündigung einer Dringlichen Anfrage

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Bevor wir in die Tagesordnung eingehen, gebe ich bekannt, dass mir ein Verlangen im Sinne des § 61 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf dringliche Behandlung der schriftlichen Anfrage der Bundesräte Mühlwerth, Dönmez, Kolleginnen und Kollegen betreffend Selbstbedienungsladen Bun­desministerium für Inneres an die Bundesministerin für Inneres vorliegt.

Im Sinne des § 61 Abs. 4 der Geschäftsordnung verlege ich die Behandlung an den Schluss der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus.

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Bevor wir in die Tagesordnung eingehen, begrüße ich Frau Ministerin Dr. Karl ganz herzlich bei uns im Bundesrat. Herzlich willkommen! (Allgemeiner Beifall.)

12.11.471. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Verbraucher­kreditgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zahlungsver­zugsgesetz – ZVG) (2111 d.B. und 2178 d.B. sowie 8910/BR d.B.)

2. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Woh­nungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG) sowie das Bundesge-


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