BundesratStenographisches Protokoll818. Sitzung / Seite 58

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dass der Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist, also wirk­sam gebucht ist. Bisher war es ausreichend, den Überweisungsauftrag spätestens bei Fälligkeit zu geben. Wenn kein Fälligkeitstermin bestimmt ist, ist ohne unnötigen Auf­schub zu überweisen. Hier sprechen die Erläuterungen von einigen wenigen Tagen.

Ganz ausgenommen sind die Privatpersonen dabei auch nicht. Wenn zwischen zwei Privatpersonen ein Vertrag geschlossen wird, wie zum Beispiel beim Kauf eines Ge­brauchtwagens, so gilt auch hier diese Regelung. Der Kaufpreis für den Wagen muss am Tag der Fälligkeit am Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein.

Bei Rechtsgeschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmen gilt die Geldüberwei­sung hingegen wie bisher als rechtzeitig durchgeführt, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit die Überweisung vornimmt.

Im Nationalrat hat es zu diesen Neuregelungen Diskussionen in die Richtung gegeben, dass man sich damit selbst überlassen ist und selbst berechnen muss, wann eine Überweisung rechtzeitig beim Gläubiger einlangt. – Dieser Ansatz ist mehr als irrefüh­rend. Wir haben ja im Vorjahr das Zahlungsdienstegesetz beschlossen, womit sicher­gestellt ist, dass im gesamten EU-Raum die Wertstellung einer Überweisung am nächsten Werktag durchzuführen ist. Die Banken sind dazu verpflichtet und bei Verlet­zung schadenersatzpflichtig. Die Unternehmer können sich darauf einstellen, und die Konsumenten sind ja davon ausgenommen.

Es ist natürlich auch berücksichtigt worden, was für unsere Unternehmer wichtig ist, nämlich eine Regelung für die Vertragsbeziehungen mit der öffentlichen Hand, die ja bekanntlich ihre Zahlungsziele sehr weit hinausschiebt und im Durchschnitt erst nach mehr als 40 Tagen zahlt.

Auch für die Abnahme- und Überprüfungsverfahren gibt es nunmehr eine klare Rege­lung. Zur Feststellung der vertragsmäßigen Leistungserbringung ist die zulässige Frist für Abnahme beziehungsweise Überprüfung mit 30 Tagen ab Empfang der Ware be­ziehungsweise Erbringung der Dienstleistung festgelegt. Eine darüber hinausgehende Dauer muss sachlich gerechtfertigt sein und darf für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein.

Insgesamt sind das Maßnahmen, die einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen Unternehmern beziehungsweise Unternehmern und der öffentlichen Hand dienen.

Das Mietrechtsgesetz ist auch bereits angesprochen worden. Künftig ist der Fälligkeits­termin für den Mietzins der 5. eines jeden Kalendermonats, nicht der 1.; vertraglich kann nur ein späterer Zeitpunkt vereinbart werden. Ein bisschen Rechtsunklarheit be­steht bei Mietverhältnissen, die nicht zur Gänze dem Mietrechtsgesetz unterliegen und bei denen das Konsumentenschutzgesetz nicht anwendbar ist. Da kann man auch in Zukunft vertraglich einen früheren Zahlungstermin festlegen als den 5.; grundsätzlich gelten all diese neuen Bestimmungen für Verträge, die ab dem 16. März 2013 abge­schlossen werden. Bei Mietverträgen allerdings gelten die neuen Bestimmungen auch schon für alle bereits bestehenden Verträge.

Insgesamt ist es daher auch für uns selbstverständlich, dass wir zustimmen. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

12.21


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bun­desrat Mag. Taucher. – Bitte.

 


12.22.08

Bundesrat Mag. Josef Taucher (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte meine Erläute­rungen vielleicht etwas salopp damit einleiten: Klare Rechnung, gute Freunde. Das


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