Für die Tschechoslowakei war die Teilung des Landes letzten Endes eine gute Lösung, ebenso für das ehemalige Jugoslawien.
Geschichtlich betrachtet gibt es keine ewigen Staaten. Auch der Zerfall der österreichisch-ungarischen Monarchie, zu der Galizien, Lemberg, auch ein Teil der heutigen Ukraine, gehörten, ist ein gutes Beispiel dafür.
Ein Staat ist nicht mehr als eine temporäre Organisation der Menschen und Bürger, mit welcher diese ihr gemeinsames Wohl verwirklichen wollen.
Nicht die Staaten sind souverän, wie das der deutsche staatsrechtliche Positivismus des 19. Jahrhunderts lehrt, sondern die Menschen als Bürger sind souverän.
Wenn wir vom Weltraum aus die Erde betrachten, dann sehen wir keine Grenzen. All das ist Menschenwerk, durch Menschenvereinbarungen geschaffen, und diese Grenzen können auch jederzeit wieder durch Vereinbarungen geändert werden.
Es gibt kein Recht von Staaten und schon gar nicht von Staatsorganen, ihre Existenz gegen den Selbstbestimmungswillen der Menschen und Bürger zu behaupten. Die Bürger sollen im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes der Völker per Volksabstimmung selbst entscheiden, in welchem Staat sie leben.
Wir haben hier hinter dem Präsidium die burgenländische Flagge. Auch in unserer Geschichte gab es eine Abstimmung, durch welche die deutschsprachigen Teile zu Österreich kamen.
Und genau diese kulturelle Identität, das Zusammengehörigkeitsgefühl, das ja in erster Linie durch gemeinsame Sprache, gemeinsame Geschichte, gemeinsame Religion, gemeinsame Werte entsteht, ist wichtig.
Auch die Ukraine ist kein unberührbares politisches Gebilde, das mit allen Mitteln erhalten werden muss. Vielleicht ist auch die Teilung der Ukraine in ein russischsprachiges und ein ukrainischsprachiges Gebiet letzten Endes die beste Lösung für alle Beteiligten. – Danke.
11.34
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Hinsichtlich der eingelangten, vervielfältigten und verteilten Anfragebeantwortungen 2740/AB bis 2743/AB beziehungsweise
jenes Schreibens des Bundeskanzlers gemäß Artikel 74 Absatz 3 Bundes-Verfassungsgesetz betreffend Amtsenthebung der Bundesministerin ohne Portefeuille MMag. Dr. Sophie Anna Karmasin-Schaller und deren gleichzeitige Ernennung gemäß Artikel 70 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz zur Bundesministerin für Familien und Jugend und
jener Schreiben des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten gemäß Artikel 50 Absatz 5 B-VG betreffend die Aufnahme von Verhandlungen
über ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit,
über ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien über soziale Sicherheit sowie
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