BundesratStenographisches Protokoll829. Sitzung / Seite 69

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schleu­nigung zu erreichen. Das haben im Großen und Ganzen auch meine Vorredner bereits erläutert. Ich darf auch anmerken, dass dieses Gesetz im Großen und Ganzen – ich betone das noch einmal – auch ganz gut gelungen ist. Es geht hier um Kindeswohl, es geht um das Wohl von Kindern und Jugendlichen, und da ist es wichtig, dass man klare und gute Entscheidungen trifft.

Gestatten Sie mir aber doch einige Anmerkungen vielleicht ein bisschen techno­kratischer Natur. Zum Beispiel in Verfahren zur Durchsetzung von eingehenden Unter­halts­ansprüchen, also von Anträgen, die aus dem Ausland hier in Österreich einlangen, besteht mehr oder weniger Anwaltspflicht; Anwaltspflicht dahin gehend, dass, wenn keine gütliche Einigung erzielt wird, vom Richter ein Rechtsanwalt zur Vertretung des Anspruchsberechtigten zu bestellen ist. Man kann davon ausgehen, dass das in so gut wie allen Fällen unter Zuhilfenahme der Verfahrenshilfe passieren wird, wobei als einziges Kriterium für die Bewilligung der Verfahrenshilfe das Alter herangezogen wird. Das ist hier die Vollendung des 21. Lebensjahres. Also bei eingehenden Anträgen ist ebendieses 21. Lebensjahr sozusagen gültig.

Hier gibt es eine Benachteiligung gegenüber jenen Kindern und Jugendlichen, die im Inland den Antrag stellen. Der Jugendliche bis 18 hat zwar den Vorteil, dass er einen leichteren Zugang zum Recht hat. Er kann am Amtstag zum Gericht gehen, kann einen Protokollarantrag abgeben und hat unter Umständen den Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter, der ihm hilft. Aber diese Vertretung endet tatsächlich mit dem 18. Lebens­jahr, und dann muss er sich selbst um diese Frage kümmern. Da kommt dann eben dazu: Wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss er, wenn er Verfahrenshilfe will, diesem Antrag auch ein Vermögensverzeichnis beigeben, was für den ausländischen Unterhaltsberechtigten nicht der Fall ist.

Da liegt einfach eine Ungleichbehandlung vor. Das kann man jetzt akzeptieren, und wir tun das in Österreich. Ich hoffe, dass das in der Praxis dann für Anträge aus Österreich ins Ausland ebenfalls so gehandhabt wird und danach keine tatsächliche Benach­teiligung eintritt.

Ein zweiter Punkt, den ich ansprechen möchte, ist die Tatsache, dass in diesem Gesetz im § 11 ausdrücklich die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Dritt­schuldnererklärung aufgenommen ist. Das ist bemerkenswert, weil man hier sozu­sagen der Rechtsprechung vorgreift. Herr Bundesminister, wir wissen, dass es gerade in der Frage der Tragung der Kosten bei der Drittschuldnererklärung eine diver­gierende Rechtsprechung in Österreich gibt. Es gibt Entscheidungen von Senaten, von Gerichten, die sagen: Ja, diese Kosten sind von der Verfahrenshilfe umfasst. Und es gibt Entscheidungen, die das Gegenteil feststellen.

Auch, um in dieser Frage eine einheitliche Vorgehensweise sicherzustellen, um hier tatsächlich Rechtssicherheit zu schaffen, sollte man, so denke ich, zumindest grundsätzlich im Gesetz festschreiben, dass in Verfahren, in denen es um den Kindes­unterhalt geht, die Verfahrenshilfe auch die Kosten der Drittschuldnererklärung um­fasst. Das wäre eine klare Regelung, die für Rechtssicherheit sorgt und die auch keinen großen Aufwand erfordert.

Geschätzte Damen und Herren, im Großen und Ganzen aber bewirkt dieses Auslandsunterhaltsgesetz tatsächlich eine Vereinfachung, eine Beschleunigung dieser Verfahren, was, weil es gerade hier um das Kindeswohl, um Kinder, um Jugendliche geht, die diesen Unterhalt zumeist sehr notwendig und sehr dringend brauchen, durchaus als positiv gesehen werden kann. Wir werden diesem Gesetzesvorschlag daher auch zustimmen. (Beifall bei der FPÖ sowie des Bundesrates Todt.)

12.52

 


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