BundesratStenographisches Protokoll829. Sitzung / Seite 71

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Altersbedingt kann ich mich natürlich schon noch an den ersten, früheren Sieg erinnern, den wir hatten: Udo Jürgens mit „Merci, Chérie“. Das hat dazu geführt – und das wollte ich eigentlich sagen, weil das vor allem für die Jugend auch wichtig ist; die wissen das ja nicht mehr, meine Leute, im Ministerium habe ich oft das Problem, dass alle so jung sind –, dass wir durch den Sieg von Udo Jürgens mit „Merci, Chérie“ dann 1967 den Song Contest in Wien veranstaltet haben. Das war toll!

Das war in der Stadthalle. Und was Sie vielleicht nicht mehr wissen – ich weiß es noch ... (Bundesrat Schreuder: Nein, Hofburg!) Bitte? (Bundesrat Schreuder: Hofburg!) Hofburg, Entschuldigung! Ja, Hofburg, aber dafür weiß ich, wer damals gewonnen hat. (Bundesrat Schreuder: Sandie Shaw!) – Unglaublich! (Heiterkeit.) Frau Präsidentin, ich glaube, wir können aufhören. Ich kann hier nichts Neues erzählen. (Bundesrat Schreuder: Ich bin ein Lexikon!) – Ja, ja, Sie sind ein Lexikon.

Das war Sandie Shaw mit „Puppet on a String“. Aber jetzt kommt das Interessante: Das war damals ein kleiner Skandal. Nämlich allein die Tatsache, dass sie bloßfüßig aufgetreten ist, war damals schon ein kleiner Skandal. Daran sieht man, die Welt ist wirklich toleranter geworden, und es ist auch gut so.

So, aber jetzt zu den wirklichen Kompetenzen, die wir zu betreuen haben. Ich werde allenfalls auf Sie zukommen, wenn ich Gedächtnislücken habe. Aber wir sind uns einig, auch was den Beitrag 1981 betrifft. Der wurde unter seinem Wert geschlagen. Sind wir uns darin einig? – Gut. (Bundesrat Schreuder: Gary Lux: für mich ganz normal! – Heiterkeit.) Na ja! Na, aber schon ... (Heiterkeit.) Gut, wir werden nachher darüber weiterreden.

Also mit diesem Auslandsunterhaltsgesetz soll ein einheitliches Durchführungsgesetz für alle in Österreich geltenden völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Rechtsinstru­mente zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug geschaffen werden. Das ist auch gelungen.

Die Materie ist ja ziemlich komplex. Es war notwendig, da Änderungen vorzunehmen, weil die Haager Privatrechtskonferenz und die Europäische Union mit dem Haager Unterhaltsübereinkommen und mit der Europäischen Unterhaltsverordnung neue Normen zur grenzüberschreitenden Unterhaltsdurchsetzung geschaffen haben. Diese Normen wollten wir jetzt mit dem Auslandsunterhaltsgesetz 2014 durch Durchführungs­bestimmungen im österreichischen Recht mit praktischem Leben erfüllen.

Die Fragen, die sich bei der Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs aus Österreich in das Ausland ebenso wie umgekehrt stellen, sind ja vielfältig: Welche Gerichte sind überhaupt zuständig? Welches Recht haben sie dann anzuwenden? Wenn man einmal weiß, wer zuständig ist: Wer hilft bei der Antragstellung? – Das ist eine Fragestellung, die auch zuletzt sehr schön zum Ausdruck gekommen ist beim Redebeitrag des Herrn Bundesrates Brückl; darauf werde ich dann noch kurz eingehen.

Kann Verfahrenshilfe bekommen werden? – Alle diese Fragen sind bisher Gegenstand zersplitterter Normen gewesen, was sich zum Teil daraus erklären lässt, dass histo­risch nicht alle Sachprobleme gleichzeitig in einem internationalen Instrument gelöst werden konnten. Aber die Europäische Unterhaltsverordnung und das Haager Unter­halts­übereinkommen konnten jetzt erstmals praktisch alle Fragen zusammenfassend regeln. Die Verordnung gilt seit 18. Juni 2011. Das Übereinkommen wird am 1. August 2014 für Österreich in Kraft treten.

Mit dem AUG 2014 soll jetzt für alle Fälle grenzüberschreitender Unterhalts­durch­setzung ein einheitliches, modernes und effizientes Durchführungsgesetz beschlossen werden. Das ist das Ziel. Damit können auch zwei ältere Gesetze, nämlich das Durch-


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