BundesratStenographisches Protokoll829. Sitzung / Seite 119

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Sie sehen, der Internationale Strafgerichtshof hat sehr viel Arbeit. Aber wirksam kann er nur sein, wenn noch mehr Länder beitreten und auch Russland unterzeichnet. Aber das sind vielleicht Aufgaben der Europäischen Union, hier noch nachzustoßen, damit auch mehr Länder diese Konvention unterschreiben und auch verfolgbar sind, wenn in diesem Bereich Verbrechen geschehen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

16.00


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Weitere Wortmeldungen liegen mir dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Ich sehe, das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Die Abstimmung über die gegenständlichen Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir gelangen damit zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2014 betreffend Änderung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2014 betreffend Änderung des Artikels 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichts­hofs.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist angenommen.

16.02.03 13. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2014 betreffend Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanz­rahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (5 d.B. und 107 d.B. sowie 9178/BR d.B.)

14. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2014 betreffend Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande­rerseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen (71 d.B. und 108 d.B. sowie 9179/BR d.B.)

 


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