BundesratStenographisches Protokoll837. Sitzung / Seite 98

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14.33.4714. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2014 betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten geändert und das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz aufgehoben wird (370 d.B. und 402 d.B. sowie 9309/BR d.B.)

 


Präsidentin Ana Blatnik: Wir gelangen nun zum 14. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Schennach. – Bitte.

 


14.34.18

Berichterstatter Stefan Schennach: Ich erstatte den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2014 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirks­gerichten geändert und das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz aufgehoben wird.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antrag­stellung.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2014 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalra­tes keinen Einspruch zu erheben.

 


Präsidentin Ana Blatnik: Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Dies ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit ange­nommen.

14.35.1415. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2014 betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 – WRN 2015) (352 d.B. und 386 d.B. sowie 9310/BR d.B.)

 


Präsidentin Ana Blatnik: Wir gelangen nun zum 15. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatter ist wiederum Herr Bundesrat Schennach. Bitte um den Bericht.

 


14.35.32

Berichterstatter Stefan Schennach: Ich erstatte den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2014 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 – WRN 2015).

Der Bericht liegt in schriftlicher Form vor; daher komme ich gleich zur Antragstellung.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2014 mit Stim­meneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates kei­nen Einspruch zu erheben.

 


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