BundesratStenographisches Protokoll837. Sitzung / Seite 187

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lebt man das vor. Dort gibt es schlagkräftigere Bestimmungen. Aber es ist natürlich ein Anfang, den wir honorieren wollen und der noch immer besser ist als der derzeitige Zustand. Daher wäre es ein Zugang, den wir auch wählen, wenngleich es auch seinen Reiz gehabt hätte, diese Bestimmungen in einem gemeinsamen Verbotsgesetz subsu­miert zu sehen.

Nichtsdestotrotz: Wir wollen diesen ersten Schritt mitgehen und werden unsere Zu­stimmung zu diesem Symbole-Gesetz nicht verweigern.

Anders sieht das beim Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden sollen, aus. Wie man da den recht­lich praktikablen Zugang für die Exekutivbeamten schaffen möchte, einen Minderjähri­gen zu überprüfen, ob dessen Grenzübertritt mit Einverständnis der Erziehungsberech­tigten erfolgt, wenn er von sich aus behauptet, sich nicht einer Terrormiliz anschließen zu wollen, sondern einfach sagt, ich fahre in die Türkei auf Urlaub oder wohin auch im­mer, also da bin ich schon gespannt, wie man sich diesbezüglich einen rechtlichen Spielraum verschaffen möchte, um diese gesetzlichen Bestimmungen auch tatsächlich schlagkräftig zur Anwendung bringen zu können.

Ich denke, das wird die Zukunft zeigen. Aber auch da hätte man durchaus prakti­kablere Bestimmungen wählen können, die auch nachhaltige Bestimmungen für die Exekutive beinhalten hätten können, wenn ein unmittelbarer Verdacht vorliegt und nicht nur eine bloße Vermutung, sondern ein wirklicher Beweis erbracht wird, dass man eben auf diesen Sachbeweis nicht unbedingt warten muss. Es ist ja nicht anzunehmen, dass sich jeder 16-Jährige oder jeder Minderjährige von sich aus gegenüber den Exe­kutivorganen als Angehöriger oder als Anschlusswilliger einer Terrormiliz bekennen wird. Also so gesehen wird das eine interessante Umsetzung werden.

Auch die Frage, wie man mit dem Entziehungstatbestand umgeht, ist nicht ganz klar. Ich spreche hier den § 33 des Staatsbürgerschaftsgesetzes an, der ja vorsieht, dass man einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an einer Kampfhandlung im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konflikts teilnimmt, die Staatsbürgerschaft entziehen kann, sofern er nicht staatenlos wird.

Auch das wird ein interessanter Ansatz sein, wie man hier praktisch vorgehen wird wollen. Es gibt ja im § 32 die Generalbestimmung, wo es heißt: Jedem, der in einer fremden Armee dient, ist sowieso die Staatsbürgerschaft zu entziehen – egal, ob er staatenlos wird oder nicht. Im § 33 macht man nunmehr diese Ausnahme. – Auch ein interessanter Ansatz.

Ich denke, es wäre klug und sinnvoll gewesen, im Sinne einer nachvollziehbaren Be­stimmung, aber auch im Sinne einer effizienten Vorgehensweise hier keine Ausnahme zu schaffen und vor allem keine Unterschiedlichkeiten zu schaffen. Ich glaube, auch da wird es höchst schwierig sein, dieses Recht praktisch umzusetzen.

Die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer im Begutachtungsverfahren gibt meinen Bedenken durchaus recht, denn darin ist davon die Rede, dass viele Detailfragen un­gelöst sind und dass es höchst fraglich ist, wie die Beweisführung bei diesen Delikten tatsächlich erfolgen wird.

In diesem Sinne werden wir dem Symbole-Gesetz gerne unsere Zustimmung geben; jenem Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschafts­gesetz geändert werden, leider nicht. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)

20.20


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundes­rat Schödinger. – Bitte.

 


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