mit der Gewerkschaft Verhandlungen über den Abschluss – und zwar ist vorgesehen, bis Ende 2016 – eines neuen, modernen Dienstrechts geführt werden. Und ich denke, das ist ganz wichtig, dass es hier zu einem neuen, modernen Dienstrecht kommt. (Beifall bei der SPÖ sowie des Bundesrates Kneifel.)
14.09
Präsidentin Sonja Zwazl: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Dönmez. – Bitte.
14.10
Bundesrat Efgani Dönmez, PMM (Grüne, Oberösterreich): Hohes Präsidium! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Diese Novelle schafft ja eigentlich ein komplett neues System der gehaltsmäßigen Einstufung von öffentlich Bediensteten. Anlass ist ein im November 2014 ergangenes Urteil des EuGH, in dem das Gesetz auch nach der Gesetzesreparatur von 2010, die ebenfalls aufgrund einer EuGH-Judikatur erfolgt war, für altersdiskriminierend befunden wurde.
Die Einstufung der Bundesbediensteten bestimmt Gehaltsverlauf und Pensionsansprüche. Maßgeblich für die Einstufung sind die Ausbildungszeiten und die sonstigen Zeiten. Die Anrechnung dieser Zeit ist höchst komplex, eine Denksportaufgabe, die oft in den Ressorts auch unterschiedlich gelöst wird. – Das war das alte System.
2008 befand der EuGH, dass die Nichtanrechnung von Ausbildungs- und Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr als altersdiskriminierend zu bewerten ist. Der Gesetzgeber sah für neu Eintretende die Anrechnung von Schul- und Lehrjahren vor dem 18. Lebensjahr vor. Für bestehende Dienstverhältnisse eröffnete er die Möglichkeit, eine Neueinstufung zu beantragen. Damit das dadurch höhere Gehalt nicht zu einer budgetären Belastung wird, wurde der Biennalsprung verzögert – fünf statt zwei Jahre.
2014 befand dann wiederum der EuGH, dass diese Lösung angesichts des Weiterbestandes des alten Systems diskriminierend sei.
Die in dieser Reform getroffene Lösung sieht vor, dass zum einen „die Zeiten für absolvierte Ausbildungen anrechnungsneutral werden und zum anderen insbesondere jene Zeiten, die keinerlei Widmung aufweisen (‚sonstige Zeiten‘) und damit unter einem altersdiskriminierenden Gesichtspunkt einer sachlichen Rechtfertigung völlig entbehren, für die Anrechnung unbeachtlich sein“ sollen.
„Die Berücksichtigung von Zeiträumen, die auf die besoldungswirksame Zeit weiterhin anrechenbar sind, beschränkt sich auf jene Vordienst-Zeiten (im Ausmaß von maximal zehn Jahren), die eine einschlägige Bedeutung im Hinblick auf die aufzunehmende Tätigkeit im Bundesdienst aufweisen. Zusätzlich sind noch Zeiten des abgeleisteten Präsenz- oder Zivildienstes im Ausmaß“ – so wie es Kollege Todt vorhin schon angesprochen hat – „von sechs Monaten anrechenbar.“
Auch das ist meines Erachtens vollkommen logisch, weil das in der Privatwirtschaft genauso ist.
Die Reform wird sich auf neue Dienstverhältnisse, aber auch auf alle bestehenden Dienstverhältnisse auswirken. Alle bestehenden Dienstverhältnisse werden in das neue System übergeleitet. Kompensatorisch werden die Gehaltstabellen adaptiert, also auch verbessert. Jedoch holt sich der Dienstgeber dieses Geld durch verspätete Biennalsprünge, jetzt aber bei allen, wieder zurück.
2014 hat der EuGH die Verzögerung des Biennalsprungs für altersdiskriminierend befunden, und jetzt kann potenziell jeder Dienstnehmer eine Anrechnung von Dienst- und Ausbildungszeiten vor seinem 18. Lebensjahr beantragen, ohne dass ein verzögerter Biennalsprung folgen könnte. 6 000 Anträge wurden schon gestellt. Um eine Belastung des Budgets zu verhindern und eine einheitliche, aber auch eine europarechtskonfor-
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