und Beamten des Justizministeriums für diese umfassende Jahresvorschau zu bedanken.
Aufgrund der sehr umfangreichen Vorschau werde ich mich in meinen Ausführungen auf einige wenige – für mich sehr interessante – Bereiche beschränken, zumal ja auch Kollege Mayer schon einiges angesprochen hat, im Wissen, dass es mehrere sehr interessante und ansprechenswerte Bereiche in dieser Vorschau gibt.
Da ist zum Beispiel der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Die Idee hinter dieser Richtlinie ist ja eigentlich, dass einer Straftat verdächtigten oder beschuldigten Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, oder Personen, gegen die ein Verfahren aufgrund des Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand ermöglicht wird und von ihnen auch effektiv wahrgenommen werden kann.
Die Richtlinie soll ebenfalls den Anspruch auf sogenannte vorläufige Prozesskostenhilfe regeln. Dieses Recht auf Prozesskostenhilfe kommt ja auch Personen zugute, die aufgrund des Europäischen Haftbefehls gesucht und festgenommen werden, und zwar sowohl im Vollstreckungsstaat als auch im Ausstellungsstaat selbst.
Ich denke, die eher vorsichtige und kritische österreichische Position dazu ist durchaus nachvollziehbar und auch begründbar, denn zum Beispiel bei einem nur kurzfristigen Eingriff in die persönliche Freiheit eines Beschuldigten – wie etwa bei einer Vernehmung eines solchen – soll es meiner Meinung nach kein automatisches Recht auf Prozesskostenhilfe geben. Meiner Ansicht nach wäre das ein Schritt in die falsche Richtung und unnötiger zusätzlicher Aufwand, zumal es ja letztendlich nur um eine Vernehmung geht.
Im österreichischen Strafprozessrecht ist vorgesehen, dass ein Beschuldigter zur Durchführung einer sofortigen Vernehmung polizeilich vorgeführt werden kann, wenn die Gefahr besteht oder anzunehmen ist, dass er sich andernfalls diesem Verfahren entziehen würde oder einer solchen Ladung gar nicht nachkommt. Ich denke auch, dass solche Fälle ausgenommen sein sollten, und einige andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen ja diesbezüglich die österreichische Position und die österreichischen Bedenken.
Mich freut es auch, dass mit I.9. der Jahresvorschau der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Platz einnimmt: „Die Idee wird grundsätzlich“ von österreichischer Seite „unterstützt, weil es gerade im Interesse von Nettozahlerländern wie Österreich liegen muss, dass kriminelle Machenschaften zum finanziellen Nachteil der EU entschieden verfolgt, die Verantwortlichen bestraft und die Erträge eingezogen werden.“
Diesen Vorschlag unterstützend, haben wir hier im Bundesrat einen Entschließungsantrag eingebracht, über den wir am 18. Dezember 2014 eine sehr ausgiebige Debatte geführt haben.
Mir ist aber auch aufgefallen – und ich wurde vor dieser Debatte auch darauf angesprochen –, dass es, glaube ich, zu fast jedem Bereich in dieser Vorschau auch Anmerkungen beziehungsweise begründete Stellungnahmen oder Mitteilungen des EU-Ausschusses des Bundesrates gegeben hat. Daran sieht man, wie intensiv sich dieser Ausschuss in diese Thematiken eingearbeitet hat und wie aktiv er mitgearbeitet hat.
Im Großen und Ganzen finde ich die Vorhaben des Bundesministeriums für Justiz in dieser Jahresvorschau des BMJ auf der Grundlage des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission für 2015 sowie des Achtzehnmonatsprogramms
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