BundesratStenographisches Protokoll841. Sitzung / Seite 75

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sung der biometrischen Merkmale bei einer lokalen österreichischen Passbehörde – das sind eben nur die österreichische Botschaft in Berlin und das österreichische Ge­neralkonsulat in München – vorzusprechen beziehungsweise persönlich anwesend zu sein. In Zukunft wird es möglich sein, dass diese Identitätsfeststellung auch bei einer örtlichen deutschen Behörde durchgeführt wird. Das ist für die rund 240 000 Österrei­cherinnen und Österreicher, die in Deutschland leben, eine wesentliche Zeitersparnis und auch eine Wegersparnis, weil diese Daten künftig vor Ort erfasst werden können.

Natürlich gilt das auch für jene Deutschen, die in Österreich leben; sie können diese Da­ten künftig bei lokalen österreichischen Behörden erfassen lassen.

Wie viele waren das in den letzten Jahren? Es sind rund 7 000 pro Jahr, die solch ei­nen Passantrag stellen.

Dazu gab es einstimmige Zustimmung, und ich denke, das ist eine sinnvolle Verbes­serung.

Tagesordnungspunkt 4 wurde vom Kollegen Krusche auch schon erläutert. In Wirklich­keit geht es darum, dass das ICMPD seit 2007 ein Büro in Brüssel unterhält, wo es vor allem um die Kontakte zu den europäischen Institutionen geht, und dass auf belgi­schen Wunsch dafür ein internes Steuersystem eingeführt wurde, wofür man einen völ­kerrechtlichen Vertrag beziehungsweise ein völkerrechtliches Abkommen braucht. Die Vorgangsweise ist schon seit dem Jahr 2008 gängige Praxis, das heißt, hier wird etwas nachgeholt, was in der Praxis bereits der Fall ist.

Zu Tagesordnungspunkt 5 gab es auch keine große Diskussion im Ausschuss: Erklä­rung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Bu­rundi zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung. Das ist jetzt das Zweite, das wir innerhalb kurzer Zeit beschließen, vor einigen Monaten hatten wir auch so etwas auf der Tagesordnung.

Das im Rahmen der Haager Konvention für internationales Privatrecht 1961 angenom­mene Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Be­glaubigung ist in Österreich seit 1968 in Kraft, das wissen wir, und es sind rund 106 weitere Staaten bei diesem Abkommen dabei. Die praktische Voraussetzung für die Erleichterung im Beglaubigungswesen durch das Haager Beglaubigungsüberein­kommen stellt die Urkundensicherheit dar – das heißt, diese Urkunden müssen echt und sicher sein –, und die ist eben nach Information der zuständigen österreichischen Botschaft in Nairobi in der Republik Burundi nicht gegeben. Das ist der Grund, warum wir Einspruch erheben. Es soll verhindert werden, dass das generell übernommen wird, es soll auch im Einzelfall geprüft werden können. Ich denke, das ist gut so.

Tagesordnungspunkt 6 betrifft die Erklärung über die Zurückziehung des österreichi­schen Vorbehalts zu Artikel 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskri­minierung der Frau hinsichtlich des besonderen Arbeitnehmerschutzes von Frauen. Österreich hatte hier drei Vorbehalte:

Der erste Vorbehalt wurde – wie sich manche erinnern können – bereits im Jahre 2000 zurückgezogen, dabei ist es um die Ausübung von Militärdiensten gegangen.

Der zweite Vorbehalt wurde im Jahre 2006 zurückgezogen, dabei ging es um das The­ma Nachtarbeit.

Zum verbliebenen letzten Vorbehalt – ich habe mir das durchgelesen –: Artikel 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau enthält ein Gebot zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau auf dem Arbeitsmarkt. Hier geht es vor allem um die Bleiexposition von mehr als 0,02 mg/m³ sowie das Verbot der Beschäfti­gung mit Arbeiten mit besonderer physischer Belastung.

 


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