BundesratStenographisches Protokoll841. Sitzung / Seite 78

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gice, drage kolegi! Ich möchte bei diesem Block zu den Tagesordnungspunkten 3 bis 6 speziell auf Tagesordnungspunkt 6 eingehen, möchte aber auch kurz erwähnen, wa­rum wir den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 5 zustimmen werden.

Bei Tagesordnungspunkt 3 geht es um ein Abkommen zwischen der Republik Öster­reich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Passwesens. Wir werden dem zustimmen, weil dieses Abkommen die rechtliche Grundlage für eine engere wechselseitige Zusammenarbeit im Passwesen schafft.

Bei Tagesordnungspunkt 4 werden wir zustimmen, weil das Ziel des in Wien angesie­delten Zentrums die informellen Konsultationen und den Austausch von Expertise in den Bereichen Migration und Asyl unterstützt. Ich bitte, liebe Kollegen und Kolleginnen, versuchen wir nicht, mit Migranten und Migrantinnen, mit Asylwerbern und Asylwer­berinnen Hetze zu betreiben!

Zu Tagesordnungspunkt 5: Dabei geht es um die Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung. Auch diesbezüg­lich werden wir zustimmen, weil durch einen Einspruch gegen den Beitritt Burundis verhindert werden soll, dass das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffent­licher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 im Verhältnis zu Öster­reich anzuwenden ist.

Nun zu Tagesordnungspunkt 6, der Erklärung über die Zurückziehung des österreichi­schen Vorbehalts zu Artikel 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskri­minierung der Frau hinsichtlich des besonderen Arbeitnehmerschutzes von Frauen: Es ist der dritte Vorbehalt, den wir heute zurücknehmen.

Den ersten Vorbehalt zu Artikel 7 lit. b. der Konvention konnte Österreich bereits am 11. September 2000 zurücknehmen, nach der Einführung des Bundesgesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer.

Der zweite Vorbehalt, der sich auf Teile des Artikels 11 der Konvention bezogen hat­te – dabei ging es um die Nachtarbeit von Frauen –, konnte am 14. September 2006 zurückgezogen werden.

Damit blieb nur noch der Vorbehalt zu Artikel 11 der Konvention hinsichtlich des be­sonderen Arbeitnehmerschutzes von Frauen übrig, den wir heute zurücknehmen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ein Komitee, und zwar das Committee on the Elimi­nation of Discrimination against Women, ist dazu berufen – und das ist ein wichtiges Instrument in der Gleichstellungspolitik! –, die Umsetzung der Konvention zur Beseiti­gung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu überprüfen. Österreich ist seit dem 1.1.2015 in diesem Komitee durch Frau Dr. Lilian Hofmeister vertreten.

Dieses Komitee erstellt alle vier Jahre einen Länderbericht, den die Mitglieder sehr ernst nehmen. Bei der Staatenüberprüfung im Februar 2013 forderte dieses Komitee Österreich auf, den Vorbehalt zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hinsichtlich des besonderen Arbeitnehmerschutzes von Frauen zurückzuziehen, und zwar deswegen, weil das von Österreich angestrebte Schutzniveau schon gewährleis­tet ist. Dies soll durch die beiliegende Erklärung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositär der Konvention geschehen.

Durch das Zurückziehen des Vorbehalts entstehen keine zusätzlichen finanziellen Auf­wendungen, da lediglich die völkerrechtlichen Verpflichtungen an eine ohnehin schon bestehende Rechtslage angeglichen werden.

Was enthält dieser Artikel 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskrimi­nierung der Frau? – Es geht dabei um ein Gebot zur Beseitigung der Diskriminierung


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