BundesratStenographisches Protokoll842. Sitzung / Seite 93

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schlüssig erklären, warum da jetzt „Wien“ hinten dranhängen muss, aber das wäre etwas gewesen, wo ich sage: Ja, gut, soll so sein.

Die Regelungen und Richtlinien, die Schenkungen betreffen, wären der Punkt ge­wesen, wo wir zugestimmt hätten, weil er richtig, sachlich begründet und in Ordnung ist.

Wir stoßen uns aber daran, dass es nicht möglich ist, sich bei den Geschäftsführern, wo jetzt ein Beirat dazukommen soll, zu einigen, ob man einen oder zwei Ge­schäfts­führer will. Ich würde meinen, in einem Gesetz sollte von vornherein klar festgelegt sein, wie es geregelt werden soll. Zwei Geschäftsführer, ja, okay. Das Vieraugenprinzip ist nicht schlecht, hat allerdings bei den Bundestheatern überhaupt nicht genützt.

Wir wären hier für eine klare Regelung gewesen: ein Geschäftsführer und der Beirat oder zwei Geschäftsführer und der Beirat. Aber „und/oder“ hat uns gestört, darum stimmen wir dem nicht zu. (Beifall bei der FPÖ.)

13.58


Präsidentin Sonja Zwazl: Als Nächste gelangt Frau Bundesrätin Grimling zu Wort. – Bitte.

 


13.58.15

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Grund für die vorliegende neuerliche Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 sind drei an den Gesetzgeber gerichtete Anliegen.

Punkt eins ist die erforderliche Klarstellung über den Eigentumserwerb von Sammel­objekten durch die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek. Bisher sind nämlich nur die Eigentumsverhältnisse bei entgeltlichen Neuerwerbungen gere­gelt, wobei diese erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum übergehen.

Nunmehr erfolgt eine gesetzliche Ergänzung, dass auch unentgeltliche rechtsgeschäft­liche Neuerwerbungen – wie zum Beispiel durch Schenkungen oder letztwillige Verfügungen – ins Eigentum der jeweiligen Einrichtung, also an ein bestimmtes Museum oder die Nationalbibliothek übergehen, wenn dies dem Willen des Gebers entspricht.

Veräußerungen und Belastungen dieser Neuerwerbungen bedürfen aber der Zustim­mung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Nicht berührt davon sind Pflichtabgaben an die Österreichische Nationalbibliothek nach dem Mediengesetz, die zwar auch einen unentgeltlichen Sammlungszuwachs dar­stellen, der aber nicht auf einem Rechtsgeschäft beruht, sondern gesetzlich vorge­sehen ist. Diese Pflichtabgaben gehen somit weiterhin sofort in das Eigentum des Bundes über.

Punkt zwei sieht vor, dass in Hinkunft wie bei den Bundesmuseen die Bestellung einer zweiten Geschäftsführerin oder eines zweiten Geschäftsführers bei der Österreichi­schen Nationalbibliothek möglich sein soll. Der Kritik, dass dadurch nur ein lukrativer zusätzlicher Posten geschaffen werde, ist entgegenzusetzen, dass die Möglichkeit eines Vieraugenprinzips eine vernünftige Maßnahme darstellt, die bisher schon für die anderen Bundesmuseen besteht.

Punkt drei ist rein formaler Natur: Die bisherige Namensbezeichnung des Naturhis­torischen Museums wird in „Naturhistorisches Museum Wien“ geändert.

 


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