BundesratStenographisches Protokoll844. Sitzung / Seite 131

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Ich möchte auch kurz darauf eingehen, was Frau Kollegin Schreyer gesagt hat. – Ja, Sie haben schon recht: Es ist oft so, dass gerade die Verwandten Pflegeleistungen erbringen, oft unbedankt, oft nicht wirklich ausreichend honoriert. Das ist ja genau der Grund, warum wir dieses gesetzliche Pflegevermächtnis einbauen wollten. Ich würde sogar einen Schritt weitergehen, und Sie werden mir recht geben, wenn ich sage: Oft sind es gerade die, die wirklich aufopfernd gepflegt haben, die dann nicht als Erste schreien, wenn es ums Verteilen geht, sondern meistens andere, die vorher keine Zeit hatten, sich der Pflege zu widmen.

Daher wollten wir die Möglichkeit schaffen, dass von Amts wegen geschaut werden muss, wer Pflegeleistungen erbracht hat, die noch nicht ausreichend honoriert wurden. Wenn es eine Regelung diesbezüglich gab, dann ist ohnedies alles klar, nur dort, wo es noch zu keiner Honorierung der Pflegeleistungen kam, soll diese Regelung greifen.

Ich glaube, dass dieses amtswegige Vorgehen mit der Autorität des Gerichts im Rücken in Wirklichkeit sogar viele Streitigkeiten verhindern kann. Deshalb sehe ich es als einen echten Fortschritt.

Ich komme zum Schluss – ich muss mich kurz fassen : Meine Damen und Herren Bundesräte, Sie haben die Chance, einem wirklich guten Gesetz Ihre Zustimmung zu erteilen. Nützen Sie sie! (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

15.50

15.50.10

 


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir kommen nun zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

15.51.07 15. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit be­schränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015) (689 d.B., 1110/A, 969/A(E) und 728 d.B. sowie 9403/BR d.B. und 9420/BR d.B.)

 


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Wir gelangen nun zum 15. Punkt der Tagesord-nung.

Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Winkler. Ich bitte um den Bericht.

 


Berichterstatterin Ingrid Winkler: Hohes Präsidium! Herr Minister! Werte Kollegen! Ich bringe den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Spaltungs­gesetz geändert werden sollen.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite