Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Entschuldigung, Kollege Herbert! Könnten wir etwas leiser sein!? Es wird gerade ein Entschließungsantrag verlesen, und wenn Ruhe im Saal ist, hören wir ihn auch. – Bitte schön. (Bundesrat Mayer: Er hat schon 20 Minuten geredet! – Bundesrätin Mühlwerth: ... Herr Kollege, und das wissen Sie auch!)
Bundesrat Werner Herbert (fortsetzend): Ich wiederhole es noch einmal:
Der Bundesrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Justiz werden aufgefordert, im Sinne des Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 1 und mit Artikel 5 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die Maßnahmen zur Vorbeugung von sexuellen Übergriffen auf minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen in privaten und öffentlichen Betreuungseinrichtungen vorsieht.
Diese Maßnahmen richten sich gegen Personen, die in der Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung sowie sonstigen intensiven Kontakten mit Minderjährigen oder wehrlosen beziehungsweise psychisch beeinträchtigten Personen zum Tatzeitpunkt tätig waren und einer Sexualstraftat gegen Schutzbefohlene überführt worden sind. Diese einschlägig verurteilten Sexualstraftäter sind auf Lebenszeit von der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger sowie wehrloser oder psychisch beeinträchtigter Personen auszuschließen.
Hierzu sind in der Regierungsvorlage folgende Eckpunkte inhaltlich abzubilden:
1. Lebenslanges Tätigkeitsverbot für einschlägig verurteilte Sexualstraftäter in den Bereichen Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung von Minderjährigen sowie wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Personen, um einen größtmöglichen Schutz der Schutzbefohlenen zu gewährleisten und das Risiko wiederholter sexueller Übergriffe zu minimieren.
2. Verurteilungen insbesondere nach den §§ 205, 206, 207, 207a, 207b, 208, 208a, 212, 213, 214 sowie 215a StGB sind im Strafregister lebenslang sowie gesondert in einer ,Strafregisterbescheinigung Sexualstraftaten gegen minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen‘ auszuweisen. Diese ist ausschließlich für Bewerbungen bei privaten und öffentlichen Betreuungseinrichtungen und -organisationen, die in der Erziehung, Betreuung und Beaufsichtigung von minderjährigen, wehrlosen sowie psychisch beeinträchtigten Personen tätig sind, von der zuständigen Behörde auszugeben und als solche zu deklarieren.
3. Private und öffentliche Betreuungseinrichtungen und -organisationen werden verpflichtet, vor Einstellung einer Person für Tätigkeiten der Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung minderjähriger, wehrloser sowie psychisch beeinträchtigter Personen, eine als solche durch die ausstellende Behörde deklarierte ,Strafregisterbescheinigung Sexualstraftaten gegen minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen‘ durch den Bewerber einzufordern. Leermeldungen sind ebenfalls vorzulegen.
4. Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.
5. Konsequenzen für öffentliche und private Betreuungseinrichtungen und -organisationen im Falle der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtung, eine Strafregisterbescheinigung ,Sexualstraftaten gegen minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Per-
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