BundesratStenographisches Protokoll845. Sitzung / Seite 87

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polizeigesetz 2005 geändert wird, zu verlesen, damit dieser entsprechende Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluss der Sitzung als genehmigt gilt. Dadurch soll die umgehende Beschlussfassung ermöglicht werden.

Ich werde daher so vorgehen und verlese nunmehr den entsprechenden Teil des Amtlichen Protokolls:

 „TO-Punkt 1: Beschluss des Nationalrates vom 23. September 2015 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutz­bedürftigen Fremden. (1295/A und 792 d.B. sowie 9450/BR d.B. und 9453/BR d.B.)

TO-Punkt 2: Beschluss des Nationalrates vom 23. September 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert wird. (1296/A und 793 d.B. sowie 9451/8BR d.B.)

Die Bundesräte Monika Mühlwerth, Kolleginnen und Kollegen bringen den Antrag, gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. September 2015 betreffend ein Bun­des­verfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutz­bedürftigen Fremden mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben, ein. (Beilage 1/1) Dazu wird geheime Abstimmung beantragt.

Es liegt ein schriftliches Verlangen von 5 Mitgliedern des Bundesrates auf namentliche Abstimmung vor (Beilage I/1)

Abstimmungen:

Der Antrag auf geheime Abstimmung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erhebung des Einspruchs mit der beigegebenen Begründung (Bei­lage 1/1) wird abgelehnt.

Der Antrag der Berichterstattung, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, wird mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Antrag, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfas­sungsmäßige Zustimmung zu erteilen, wird bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates in namentlicher Abstimmung bei 51 abgegebenen Stimmen mit 42 Ja-Stimmen und 9 Nein-Stimmen mit Stimmenmehrheit angenommen (und zwar mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit).

Sitzungsunterbrechung zur Stimmenauszählung von 16.37 Uhr bis 16.39 Uhr.

Zu TO-Punkt 2: Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird ange­nommen (mit Stimmeneinhelligkeit).“

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Erheben sich Einwendungen gegen die Fassung oder gegen den Inhalt dieses Teiles des Amtlichen Protokolls? – Das ist nicht der Fall.

Dieser Teil des Amtlichen Protokolls gilt daher gemäß § 64 Abs. 2 der Geschäfts­ordnung des Bundesrates mit Schluss dieser Sitzung als genehmigt.

 


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