BundesratStenographisches Protokoll849. Sitzung / Seite 103

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

14.48.28

Bundesrat Hubert Koller (SPÖ, Steiermark): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Ministerin! Herr Minister! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuschauer auch zu Hause! Ich habe einen Wunsch frei, weil mein Vorredner auch einen Wunsch geäußert hat. Da ich heute das erste Mal hier am Rednerpult stehe, möchte ich gerne – weil der ORF noch da ist – meine Region in der Steiermark grüßen, das berühmte Schilcherland und das südsteirische Weinland: Liebe Grüße nach Hause!

Ich habe über eine positive Gesetzesnovelle zu reden. Mit den Änderungen des Zivildienstgesetzes werden diverse Auslandsdienste gebündelt. Seit 1992 ist das möglich und im Freiwilligengesetz verankert. Konkret darf ich hier erwähnen, dass eben dieser § 12b zur Gänze gestrichen wird und der § 12c, der die mit dem Zivildienst vergleichbaren Tätigkeiten regelt, ebenfalls abgeändert wird. Damit reichen in Zukunft zehn statt zwölf Monate für die Anrechnung des Zivildienstes beim Freiwilligen Sozialen Jahr, beim Freiwilligen Umweltjahr, beim Gedenkdienst, Friedensdienst und Sozialdienst im Ausland. Neu angerechnet wird auch ein Europäischer Jugend-Freiwilligendienst nach der EU-Verordnung 1288/2013 ERASMUS+, der gleichfalls eine Dauer von zehn Monaten umfasst, weil er mit den inländischen Diensten nach dem Freiwilligengesetz vergleichbar ist.

Die laut Regierungsprogramm vorgesehene Bündelung der Freiwilligendienste im Ausland sowie deren gesetzliche Verankerung und finanzielle Absicherung im Freiwil­ligengesetz wurden ja bereits im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2016 beschlos­sen. Bei dem heute vorliegenden Gesetz geht es um die beiden relevanten Verfas­sungs­bestimmungen im Zivildienstgesetz.

Für Zivildiener selbst bringen die Verschiebung sowie die im Gesetz vorgesehenen Begleitmaßnahmen einige Vorteile: die Verkürzung auf zehn Monate, die als Ableis­tung des Zivildienstes anerkannt werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Freiwilliges Sozialjahr, ein Freiwilliges Umweltschutzjahr, der Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland absolviert wird. Auch ein zehnmonatiger Jugendfreiwilligen­dienst – das wurde bereits erwähnt – nach dem Programm ERASMUS+ wird ange­rechnet.

Das Gesetz bezieht sich auch auf die Rahmenbedingungen. Selbstverständlich muss man darüber reden, was Wehrdienst und was Zivildienst ist und wie sie gleich zu behandeln sind – wie es der Kollege und Vorredner angesprochen hat. Mit diesem Gesetz gilt es, die Regelung für diese Dienste zu schaffen – was auch sehr ordentlich gemacht wurde.

Die Novelle bringt weiters die Möglichkeit für Frauen und nichtwehrpflichtige Männer, beispielsweise Gedenkdienste zur Erinnerung an die Verbrechen des NS-Regimes zu leisten und dabei versicherungstechnisch abgesichert zu sein.

Ich darf erinnern, dass die Regierung Kreisky II den Zivildienst und dieses Gesetz unter Druck geschaffen hat. Das Bundesheer – ich war in den Jahren gerade drinnen – war eigentlich damals recht froh darüber, da es doch Störfaktoren im normalen Wehrdienst bei jenen gegeben hat, die eigentlich mit der Waffe nicht umgehen wollten. Somit bestand auch eine zweite Möglichkeit, nämlich den Zivildienst zu leisten und nicht den Wehrdienst.

Zu Beginn waren es nur wenige Männer, die sich dafür beworben haben. Im Jahr 1975 waren es laut Recherche 344, was aber auch verständlich ist, denn zu dieser Zeit wurden Männer, die den Wehrdienst nicht leisten wollten, als – wenn man das heute noch sagen kann – Mädchen abgekanzelt, es waren aber noch schlimmere Ausdrücke.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite