BundesratStenographisches Protokoll853. Sitzung / Seite 172

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18.15.06

Bundesrat Armin Forstner, MPA (ÖVP, Steiermark): Herr Präsident! Herr Minister! Der in letzter Zeit speziell im öffentlichen Raum, an Plätzen verstärkt auftretenden Dro­gen­szene wird mit einer Verschärfung des Suchtmittelgesetzes begegnet. Die entgelt­liche Suchtmittelweitergabe im öffentlichen Raum wird nunmehr mit einer Strafdrohung von bis zu zwei Jahren geahndet. Damit wird auch ohne den nunmehr strengeren Nachweis der gewerbsmäßigen Begehung die Verhängung der Untersuchungshaft erleichtert, und der Polizei werden mehr Möglichkeiten eingeräumt, um gezielt gegen die Suchtgiftkriminalität im öffentlichen Raum vorzugehen.

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurde die Gewerbsmäßigkeit von Straftaten allgemein – aufgrund anhaltender Kritik und gestützt von zahlreichen Fachexperten – an strengere Voraussetzungen geknüpft. Seit Jahresbeginn rechtfertigt nicht mehr jede einzelne Tat bereits die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, sondern es soll anhand der im Gesetz aufgezählten Kriterien eine Prüfung des Einzelfalls erfolgen.

Der strengere Nachweis der Gewerbsmäßigkeit nach dem Suchtmittelgesetz erwies sich allerdings für die Polizei in der täglichen Praxis als faktisch sehr schwierig, zumal oft nur mit Kleinstmengen gedealt wurde. Dealer nutzten die neue Situation aus und traten gerade an öffentlichen Plätzen vermehrt und teilweise geballt in Erscheinung. Dies rief massive Proteste der Bevölkerung, vor allem in Wien, hervor.

Mit der Verschärfung des Suchtmittelgesetzes wird nunmehr das Problem dort be­kämpft, wo es auftritt und meist auch besonderes öffentliches Ärgernis erregt. Mit der Novellierung des Suchtmittelgesetzes wird nunmehr das vorschriftswidrige Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Suchtmitteln erfasst und mit höherer Strafe bedroht; allerdings auch nur dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Das Anbieten, Überlassen oder Verschaffen erfolgt gegen Entgelt, es findet an einem allgemein zugänglichen Ort statt, die Handlung beinhaltet einen besonderen sozialen Störwert, weil sie öffentlich erfolgt beziehungsweise an Plätzen, die öffentlich bezie­hungs­weise für einen größeren Personenkreis zugänglich sind. Unter „allgemein zugänglichen“ Orten sind öffentliche Verkehrsmittel, dem öffentlichen Verkehr die­nen­de Anlagen, öffentliche Verkehrsflächen und öffentliche Gebäude, aber auch an­dere Gebäude zu verstehen, die man ohne besondere Erlaubnis betreten kann. Ebenfalls umfasst sind Gebäude, die einer Gebietskörperschaft gehören, auch wenn diese nicht allgemein zugänglich sind. Die Strafdrohung begründet die Zuständigkeit der Landes­gerichte und ermöglicht daher bei Vorliegen von Haftgründen grundsätzlich die Fest­nahme und Verhängung der Untersuchungshaft.

Es ist ganz klar, im öffentlichen Raum ist nun alles umfasst, sogar das Stiegenhaus ist als öffentlicher Raum umfasst. Überall, wo eine öffentliche Wahrnehmung da ist, gibt es nicht mehr die Möglichkeit, Drogenhandel zu betreiben, ohne sich gleichzeitig der Gefahr der Verhängung der Untersuchungshaft auszusetzen. Das ist der wichtigste Punkt dieser Novelle, dass nämlich jeder, der in diesem öffentlichen Raum – sei es ein Stiegenhaus, sei es die Straße oder sei es auch ein öffentliches Gebäude – Drogen­handel betreibt, nun sofort festgenommen und auch der Untersuchungshaft zugeführt werden kann.

Wir wollen keine Drogendealer haben, schon gar nicht im öffentlichen Raum. Sie können ruhig wissen, dass dagegen in Zukunft scharf vorgegangen wird. Die Dealer orientieren sich auch danach, wo das Dealen leicht und ohne Probleme möglich ist, und vermeiden natürlich jene Bereiche, in denen die Polizei genauer hinschaut und eine Handhabe hat. Mit dem neuen Gesetz wird der Polizei ein vernünftiges Werkzeug zur Bekämpfung der Drogenkriminalität zur Verfügung gestellt.

 


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