BundesratStenographisches Protokoll853. Sitzung / Seite 173

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Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Das ist der richtige Weg, und dafür bedanke ich mich ganz herzlich bei den Experten des Justizministeriums und des Innenminis­te­riums, die diesen Vorschlag ausgearbeitet haben, wodurch die Drogenkriminalität in Zukunft besser bekämpft werden kann. – Herzlichen Dank. (Beifall bei ÖVP und SPÖ sowie des Bundesrates Stögmüller.)

18.19


Präsident Josef Saller: Als nächster Redner ist Herr Bundesrat Stögmüller zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


18.19.34

Bundesrat David Stögmüller (Grüne, Oberösterreich): Sehr geehrtes Präsidium! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Entsprechend der seit dem Jahr 2016 gültigen Neudefinition der Gewerbsmäßigkeit muss eine Tathand­lung auf längere Zeit ausgerichtet und mit einer gewissen Professionalität ausgeführt werden, oder es müssen mindestens zwei weitere Taten bereits begangen oder geplant worden sein, oder es muss der Täter wegen einer solchen Tat bereits verurteilt sein.

Wer derzeit gesetzeswidrig Suchtgift anbietet, überlässt oder verschafft, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, bei Gewerbsmäßigkeit hingegen bis zu drei Jahren. Wir haben schon gehört, wenn der Dealer somit einmal erwischt wurde und bereits zwei weitere Taten geplant wurden, dann kann das ziemlich schnell zu einer Untersuchungshaft führen, da das Gericht bei einer Strafdrohung von drei Jahren diese bereits eher als verhältnismäßig erachtet als bei einer Strafdrohung von einem Jahr.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit werden von der Judikatur mitunter schon dann als erfüllt angesehen, wenn sich aus der professionellen Vorge­hensweise des Täters der Verdacht auf wiederkehrende Begehungen ableiten lässt. Es ist zu erwarten, dass erstens neue Kleindealer die Plätze der inhaftierten Dealer ein­nehmen werden, und zweitens können wieder vermehrt Kleindealer in Unter­suchungs­haft genommen werden, was dem Problem der Justiz mit überfüllten Gefängnissen und teuren Gefängnisaufenthalten nicht wirklich entgegenkommt.

Fakt ist, an der Novelle der Gewerbsmäßigkeit soll festgehalten werden. Es soll aller­dings das Suchtmittelgesetz geändert werden, darin soll ein Tatbestand für das Dealen in der Öffentlichkeit geschaffen werden. Wir finden aber, es widerspricht der Zielset­zung dieses Gesetzes, dies über das Suchtmittelgesetz zu regeln. Dieses hat in unseren Augen dem Erhalt der Gesundheit der Menschen zu dienen.

Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob Suchtmittel im öffentlichen Raum oder in der Wohnung gedealt werden. Fakt ist allerdings, dass dem übermäßigen Dealen im öffentlichen Raum ein sozialer Störwert zukommt, dem die Polizei auch wirksam entge­gentreten können soll, jedoch nicht mit teurer U-Haft. Da würden Geldstrafen sehr wohl ausreichen.

Hinzu kommt, die Formulierung „berechtigtes Ärgernis“ gibt es etwa bei der Störung einer Bestattungsfeier, Störung einer Religionsausübung oder auch beim neuen Tatbestand der sexuellen Belästigung; da ist die Erregung berechtigten Ärgernisses eine Tatbestandsvoraussetzung. Allerdings muss in allen Fällen das Ärgernis vom Vorsatz des Täters mitumfasst sein. In den meisten Fällen werden Tathandlungen gerade darauf abzielen, ein solches Ärgernis zu erregen; der Nachweis ist da deshalb meistens unproblematisch. Im Fall des neuen Paragrafen im Suchtmittelgesetz ist das Ärgernis jedoch nicht vom Vorsatz des Täters mitumfasst. Da bleibt es also der Praxis den Strafverfolgungsbehörden überlassen, zu beurteilen, was ein solches Ärgernis darstellt und was nicht.

 


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