BundesratStenographisches Protokoll855. Sitzung / Seite 59

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eben nicht in der Sache selbst entschieden und die Grenzstreitigkeit auch nicht wirklich geklärt. Dann musste ein eigenes Verfahren beim Vermessungsamt beantragt wer­den – also wieder mehr Kosten, wieder mehr Bürokratie. Nun schaffen wir die Möglich­keit, beide Parteien zu einer Grenzverhandlung zu laden. Und wenn da kein Ergebnis erzielt wird, wird der zukünftige Grenzverlauf von Gerichten entschieden.

Es gibt noch ein paar andere wesentliche Verbesserungen und Erleichterungen. Auch die Transparenz, ein sehr wichtiger Punkt, wird erhöht; Grundstücksteilungspläne kön­nen künftig auch vom Grundstückseigentümer eingesehen werden – das war bisher nicht der Fall.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Großen und Ganzen ist diese Neuregelung sehr, sehr gut. Sie bringt Bürokratieabbau, sie bringt mehr Rechtssicherheit und auch mehr Transparenz. Verfahren werden schneller abgewickelt, es wird kostengünstiger. Wir sind also rundum zufrieden. Vielen Dank, Herr Vizekanzler, wir werden diesem Gesetz natürlich zustimmen. (Beifall bei der ÖVP, bei Bundesräten der SPÖ sowie des Bundesrates Stögmüller.)

11.37


Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Ing. Bock. – Bitte.

 


11.37.46

Bundesrat Ing. Hans-Peter Bock (SPÖ, Tirol): Geschätztes Präsidium! Geschätzter Herr Vizekanzler! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Vermessungsgesetz 1968 wurde bereits des Öfteren novelliert. Mit dieser Novelle sollten die Effizienz und die Parteienfreundlichkeit beim Verfahren im Katasterwesen besonders gesteigert werden.

Wie wir bereits vom Kollegen Brunner gehört haben, geht es dabei um die Umwand­lung von Grundstücken im Grenzkataster, besonders im Rahmen von Agrarverfahren, also bei Grundzusammenlegungsverfahren, aber auch bei Baulandumlegungen. Bei Umwandlungen im Agrarverfahren erfolgen diese in Zukunft nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes nach dem jeweiligen Flurverfassungsgesetz. Es gibt ein Rahmengesetz des Bundes zur Flurverfassung – und da wäre ich beim Kollegen Brunner – und dann die jeweiligen Flurverfassungsgesetze der Länder, die dann eben auch greifen.

Was Kollege Brunner noch nicht erwähnt hat, ist, dass viele geologisch instabile Grundstücke eigentlich auch neue Regelungen bei der Anlegung des Grenzkatasters erfordern, also alle Gebiete, wo es Bodenbewegungen gibt – und derer gibt es ja in Österreich inzwischen recht viele. Diese Probleme werden in Zukunft auch im Grundbuch angemerkt, vielleicht nicht zur Freude des Grundbesitzers, aber wenn jemand ein Grundstück kaufen möchte, ist, glaube ich, auch interessant, dass er weiß, dass solch ein Grundstück in diesem Bereich vorhanden ist. Und natürlich ist es auch für einen möglichen Käufer interessant, dass er auch darüber informiert ist, dass es bei solchen Grundstücken natürlich Wertminderungen geben wird. Das ist also in Zukunft so lange angemerkt, bis diese Bewegungen dann abgeschlossen sind, und dann werden sie wieder gelöscht.

Neu ist auch, dass Trennstücke im Grenzkataster abgeschrieben werden können. Das war bisher nur laut § 15 im Liegenschaftsteilungsgesetz möglich, das vor allem im Straßenbau angewendet wurde. Neuerdings geht das also auch bei Restgrundstücken kleiner als 50 Quadratmeter in diesem Verfahren.

Um den Grenzkataster relativ aktuell zu halten, sind viele Maßnahmen notwendig, damit auch die Rechtssicherheit gewährleistet wird. Neu festgelegt wird, dass die Frist für die Grenzwiederherstellung von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert wird. Die Beur-


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