BundesratStenographisches Protokoll856. Sitzung / Seite 107

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der Tagesordnung eine Artikel-15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, die zi­vilrechtliche Bestimmungen zum Grundverkehr beziehungsweise zum Verkehr mit Bau­grundstücken novelliert.

Worum geht es jetzt in dieser Artikel-15a-Vereinbarung? – Wir haben einerseits eine Bundeszuständigkeit im Justizbereich (im Sitzungssaal läutet ein Handy) – das Handy des Ministers läutet, ich hoffe, es hat nichts mit diesem Tagesordnungspunkt zu tun – für die Grundbücher und für die Grundbuchsgerichte, andererseits haben wir aber eine Länderzuständigkeit, wenn es um den Grundverkehr geht. Seit einem Jahr ist jetzt in diesem Bereich auch die europäische Ebene ins Spiel gekommen. Es gibt seit Au­gust 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung, die in diesen Bereich hineinspielt. Nach dieser Verordnung können Gerichte und Behörden in anderen EU-Staaten auch eine Erbfolge anordnen, sie können also bestimmen, wer zum Beispiel in Österreich ein Grundstück erbt.

Da gibt es viele verschiedene Themenbereiche, die angesprochen werden und die eine Herausforderung darstellen. Das kann von Übersetzungsproblemen bis hin zu Verbü­cherungsproblematiken gehen. Übersetzungsprobleme bestehen beispielsweise darin, dass nicht jeder weiß, was „Einlagenzahl“ oder „Katastralgemeinde“ in einer anderen Sprache heißt. Das ist nicht so einfach, und mit dieser Artikel-15a-Vereinbarung schaf­fen wir jetzt die Grundlage, diese vielschichtigen Probleme auch lösen zu können.

Ganz wichtig aus meiner Sicht ist vor allem ein Punkt, dass man nämlich nur ein Ver­fahren in diesem Bereich hat, und das bei einem Gericht. Natürlich wird sich die Ab­wicklung in diesem Bereich noch einspielen müssen, aber diese Umsetzung ist sicher ein erster Schritt zu wesentlichen Vereinfachungen und auch zu Erleichterungen.

Prinzipiell ist, glaube ich, gerade in diesem Bereich so eine Artikel-15a-Vereinbarung, die ja sowohl den Bund als auch die Länder bindet, durchaus sinnvoll, weil die Länder diesbezüglich unterschiedliche Regelungen haben können und auch haben sollen. Das macht Sinn, weil beispielsweise der Siedlungsdruck im Westen Österreichs ein anderer ist, als er vielleicht in anderen Gegenden Österreichs ist.

Auch die Länder beschließen in diesen Tagen diese Artikel-15a-Vereinbarung, Vorarl­berg beispielsweise hat es letzte Woche im Vorarlberger Landtag beschlossen, und deswegen sollten wir heute auch nicht nachstehen und diesen Beschluss fassen. – Dan­ke. (Beifall bei der ÖVP.)

15.13


Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Mag. Kurz. – Bitte.

 


15.13.12

Bundesrätin Mag. Susanne Kurz (SPÖ, Salzburg): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Bevor ich jetzt zur eigentlichen Vereinbarung komme, möchte ich auch noch ein paar Überlegungen zu den Entwicklungen am Immobiliensektor insgesamt vorausschicken. Wir haben ja schon gehört, es hat sich in den letzten Jahren sehr dynamisch entwi­ckelt, und die Statistik zeigt uns auch, dass sich die Preise, was Grundstücke betrifft, vor allen Dingen im Westen – das haben wir schon gehört –, doch sehr nach oben ent­wickelt haben.

Wir haben zum Beispiel in Österreich im Jahr 2015 eine durchschnittliche Preiserhö­hung von 5,1 Prozent gehabt, wobei in Salzburg-Umgebung die Grundstückspreise al­lein im letzten Jahr um 9 Prozent gestiegen sind und die Preise für gebrauchte Häuser zum Beispiel um 5 Prozent. In Salzburg sind die Grundstückspreise insgesamt um 5,8 Pro­zent gestiegen. Dieser Druck entsteht jetzt nicht nur sozusagen durch die eigene An-


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