BundesratStenographisches Protokoll856. Sitzung / Seite 110

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Gott sei Dank haben wir mit Artikel 15a eine Möglichkeit, sehr flexibel zu reagieren und im Einvernehmen mit den Ländern – und das, worum es heute geht, wurde ja auch von den Ländern akzeptiert und mitbeschlossen – einfach zu sagen: Gut, dann passen wir eben die grundverkehrsrechtlichen Regelungen der Länder an, aber nicht mehr. Wir geben damit ja unser innerstaatliches Grundverkehrsrecht nicht auf.

Das ist das prinzipiell Interessante daran: nicht etwa den Weg zu wählen, jetzt muss halt einfach der Bund da die alleinige Kompetenz haben – nein, den eleganteren Weg zu wählen und zu sagen: Gut, jetzt muss der Bund diese Entscheidungen ausländi­scher Gerichte über österreichische Grundstücke, wenn sie im Erbwege jemandem zu­fallen, akzeptieren als Judikate von Ländern, die auch Mitglieder der Europäischen Uni­on sind, aber man muss das mit den grundverkehrsrechtlichen Regelungen der Länder harmonisieren. Das ist notwendig, und dazu dient diese Regelung.

Mehr ist es nicht, aber grundsätzlich halte ich es für den richtigen Weg. Und wir werden noch weitere Fälle haben, wo das notwendig ist, wo auf Bundesebene Verpflichtungen entstehen, die man, um sie wirklich umsetzen zu können, nur im Einvernehmen mit ent­sprechenden Vereinbarungen mit den Ländern auch tatsächlich verwirklichen kann.

So gesehen gefällt mir diese Lösung, weil ich sie auch für strukturell richtig halte, und sie entspricht eben einfach unserer föderalen Struktur – und gegen die werden Sie hier im Bundesrat ja sicher nichts haben. – Danke. (Allgemeiner Beifall. – Heiterkeit der Bun­desrätin Kurz.)

15.23

15.23.03

 


Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

15.23.258. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2016, geändert wird (1735/A und 1226 d.B. sowie 9627/BR d.B.)

 


Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Wir gelangen zum 8. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Anderl. Ich bitte um den Bericht.

 


15.23.45

Berichterstatterin Renate Anderl: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Ich bringe den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozess­ordnung 1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2016, geändert wird.

Der Bericht liegt Ihnen schriftlich vor; ich komme daher sogleich zur Antragstellung.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Juli 2016 mit Stimmen­mehrheit den Antrag, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu er­heben.

 


Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Herbert. – Bitte, Herr Bundesrat.

 


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