BundesratStenographisches Protokoll859. Sitzung / Seite 71

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das in weiterer Folge für die Europäische Union erfüllt wird, wobei Österreich das unter Artikel 4 eingeräumte Recht dahin gehend umsetzt, dass die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid auf eigenem Gebiet nicht zugelassen wird. Die Abscheidung von Kohlenstoffdioxid zum Zwecke der geologischen Speicherung ist ein Verfahren, das in Österreich nicht angewandt wird.

Weiters wird in dieser Novellierung noch die Dauer der einschlägigen, praktischen Verwendung der Betriebsleiter und der Betriebsaufseher im Bergbau miteingebracht und in weiterer Folge damit auch geregelt.

Das dritte Gesetz, kurz MING – Dr. Brunner hat es bereits ausführlich erklärt –, ist vor allem aufgrund von Anpassungen an die EU-Verordnung zu ändern. Versucht man, es noch einmal auf den Punkt zu bringen, so geht es hierbei um das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme und die Marktüberwachung diverser Maschinen, Geräte und Ausrüstungen.

Es wird damit, wie bei den anderen Gesetzen, die Durchführung der EU-Verordnung auf Basis des nationalen Rechts ermöglicht. Diese Harmonisierung bringt hohe Sicher­heits­standards und eine Aktualisierung der Sicherheitsbestimmungen.

Wir werden diesen drei Gesetzen zustimmen. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

13.01


Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Zu Wort gelangt nun Herr Bundesrat Krusche. – Bitte, Herr Kollege.

 


13.01.30

Bundesrat Gerd Krusche (FPÖ, Steiermark): Frau Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Meine Vorredner haben es bereits anklin­gen lassen: Es handelt sich nicht gerade um drei große Aufreger, die uns heute zur Diskussion vorliegen.

Beim ersten, beim Versorgungssicherungsgesetz, ist eigentlich das einzig Neue die Ausdehnung des Gültigkeitszeitraums von fünf auf zehn Jahre. Dies wird mit weniger Bürokratie begründet. Dagegen ist grundsätzlich nichts zu sagen. Vom Lebensmittel­bewirtschaftungsgesetz, das ebenfalls mit Ende dieses Jahres ausläuft, habe ich bis jetzt noch nichts gehört, ich bin aber guter Hoffnung, dass wir das heuer noch über die Bühne bringen werden.

Beim zweiten Gesetz, beim MinroG, sind zwei Punkte enthalten – diese wurden bereits angesprochen –, wobei es beim ersten eigentlich nur um eine Begriffsbestimmung geht: Was ist ein CO2-Strom, wie ist dieser definiert? – Das wurde unter Androhung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Union gemacht. De facto kann man aber sagen, es handelt sich eigentlich um totes Recht, das wir hier schaffen, da wir ja, wie bereits erwähnt, die Speicherung verboten haben und auch derzeit keine Pläne vorhanden sind, das zu Forschungszwecken auszunützen.

Der zweite Punkt im MinroG betrifft die Verkürzung der Dauer der praktischen Ver­wendung von Betriebsleitern und Aufsehern in Bergbaubetrieben mit geringem Gefähr­dungspotenzial, also beispielsweise Heilstollen und Schaubergwerken. Auch dagegen ist nichts einzuwenden. Es ist nur für die Zukunft vielleicht anzudenken, ob man sich da nicht überhaupt das Anforderungsprofil etwas genauer anschauen sollte. Die Verkür­zung ist gut und schön, denn wir haben es da, gerade wenn ich jetzt an Schauberg­werke denke, nicht mit produzierenden Betrieben zu tun. Das heißt, es fällt ein wesentliches Gefahrenpotenzial weg. Das Gefahrenpotenzial beschränkt sich, wenn man es jetzt vom Bergmännischen her betrachtet, nur auf die Sicherung der Aus­bruchs­querschnitte, sodass es da nicht zu Nachfall, Verbrüchen oder Ähnlichem kommt. Allerdings muss man sagen, dass die Situation ja eine grundsätzlich andere ist,


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