Ein zweiter Punkt, den wir sehr negativ beurteilen, ist, dass Drittstaatsangehörigen der Besitz von Schusswaffen pauschal verboten wird, bis sie einen Daueraufenthaltstitel in der EU erhalten. Das stellt eine Diskriminierung einer bestimmten Gruppe dar. Da gibt es, glaube ich, nichts zu beschönigen, weil hierbei einfach die Herkunft zum Anlass genommen wird.
Jetzt zu den positiven Punkten: Das sind die Änderungen im Namensänderungsgesetz und im Personenstandsgesetz. Die Sternenkinder wurden schon erwähnt. Auch das halten wir für eine sehr wichtige Änderung. Es geht aber natürlich auch um das Namensrecht bei eingetragenen Partnerschaften, das jetzt jenem der Ehe angeglichen wird, und auch um die bisherige Diskriminierung, dass Verpartnerungen bisher nicht am Standesamt durchgeführt werden durften.
Das heißt, ab 1. April 2017 werden eingetragene Partnerschaften genauso wie Zivilehen auf den Standesämtern geschlossen, und eingetragene gleichgeschlechtliche Paare dürfen tatsächlich einen Familiennamen haben. Bisher gab es – falls Sie das nicht so genau wissen – eine eigene Namenskategorie, die mit dem Partnerschaftsgesetz 2010 eingeführt worden ist und die diese Paare gekennzeichnet hat. Ich sage bewusst „gekennzeichnet“, weil sozusagen allein schon die Verpartnerung per se einem Outing gleichkam, da eben unterschieden worden ist.
Es gab vom Justizministerium im Zuge der Stellungnahme zu diesem Deregulierungs- und Anpassungsgesetz auch Folgendes zu lesen, ich zitiere:
„Der Entwurf möge zum Anlass genommen werden, bestehende Ungleichbehandlungen zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft auch in den Justizgesetzen zu beseitigen. Das Bundesministerium für Inneres darf gebeten werden, folgenden Änderungen in den Entwurf einfließen zu lassen (…)“. Dort wurden dann ganz präzise alle Änderungen, die notwendig wären, vorgeschlagen, wie zum Beispiel in Bezug auf die Möglichkeit des Verlöbnisses.
Da ist also jedenfalls noch viel Luft nach oben. Viele von Ihnen werden ja wissen, dass die eingetragene Partnerschaft seit 2010 in Österreich möglich ist. Ursprünglich waren es über 70 Ungleichbehandlungen gegenüber der Ehe, die garantieren sollten, dass es ja nicht zu Verwechslungen kommt oder dass sich eben die Paare – das war tatsächlich eine Begründung beziehungsweise ist es nach wie vor – nicht am Standesamt begegnen können. Diese Liste ist mittlerweile auf 30 geschrumpft. Ich habe das hier (ein Blatt Papier mit einer Liste in die Höhe haltend) aufgezeichnet, falls Sie sich einmal genauer anschauen wollen, was seit 2010 Schritt für Schritt meistens durch Gerichtsurteile beseitigt worden ist.
Es gibt aber auch eine zweite Liste mit 30 Ungleichbehandlungen, die wir jetzt weiter bekämpfen werden. Es wird natürlich weitere Gerichtsurteile und Klagen geben, anstatt dass wir uns durchringen, diese Ungleichbehandlungen ein für alle Mal zu beseitigen. Das sind vor allem keine gravierenden Punkte, wo man behaupten könnte, diese Unterscheidbarkeit zur Ehe wäre eine, an der man festhalten müsste. Zum Beispiel geht es bei Punkt 3 darum, dass es bei einer unrichtigen Todeserklärung keine Regelung zur Wiederverheiratung gibt oder dass es bei der Partnerschaftswohnung keine gerichtliche Übertragung des Mietverhältnisses gibt. Ich denke, das sind alles keine Dinge, die unsere Gesellschaft grundsätzlich bedrohen.
Alles in allem: Österreich gewährt gleichgeschlechtlichen Paaren genau die gleichen Familiengründungsrechte wie verschiedengeschlechtlichen Paaren, zum Beispiel Stiefkindadoption, Fremdkindadoption, medizinisch unterstützte Fortpflanzung, automatische gemeinsame Elternschaft bei eingetragenen lesbischen Paaren, Mutterschaftsanerkennung bei nicht eingetragenen lesbischen Paaren analog zur Vaterschaftsanerkennung bei unehelichen Kindern – dennoch müssen die Kinder in diesen Partnerschaften zwangs-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite