Es gibt ein paar inhaltlich akzeptable Adaptierungen im positiven Sinne, was ich aber schon im Ausschuss zu ergründen versucht habe, mir aufgrund des fehlenden zuständigen, informierten Vertreters aus dem Bundeskanzleramt jedoch leider nicht gelungen ist, ist: Warum schreibt man die Bestimmungen des § 42o und § 42p – also Otto und Paula – zur Fortführung der Dienststellenausschüsse einerseits beim aufgelösten Bezirk Wien-Umgebung, andererseits beim Bezirkspolizeikommando Eferding fort, obwohl es eine eindeutige, klare Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gibt, dass das gesetzwidrig ist?
Es hat mich einigermaßen irritiert, dass man das trotz erwiesener Rechtswidrigkeit in das Gesetz aufnimmt, zumal das auch bereits im Begutachtungsverfahren angemerkt wurde. Trotzdem hat man diese Bestimmung 1 : 1 übernommen. Also im Begutachtungsverfahren war ja nur Wien-Umgebung angeführt, erst im Erweiterungsantrag sind das Bezirkspolizeikommando Eferding beziehungsweise die weiterführenden Dienststellenausschüsse dazugekommen.
Zum besseren Verständnis: Es gab im Jahr 2004 bei der Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie in Wien die große Polizeireform, bei der es eine genau gleiche Bestimmung gab – also die Zusammenlegung war 2002 –, und diese wurde vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Geschäftszahl G 365/02 vom 23. Juni 2003, wurde die Rechtswidrigkeit anerkannt, und trotzdem findet sich das wieder. Das lässt sich leider nicht ganz erklären.
Wie dem auch sei, wir werden das einmal mehr vor dem Höchstgericht klären, und dann – davon bin ich überzeugt – werden wir einmal mehr mit unserer Rechtseinschätzung recht bekommen; so wie bei den anderen Dienstrechts-Novellen bei den Vorrückungsstichtagen, bei den Besoldungsdienstrechtsänderungen, wo wir auch recht bekommen haben.
Zur Ergänzung, liebe Kolleginnen und Kollegen (ein Schriftstück in die Höhe haltend): Das ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aufhebung des Feststellungsbescheides über die Nichtanerkennung meiner Vordienstzeiten. Das habe ich dieser Tage bekommen. So schaut es aus! Obwohl ich hier von diesem Pult aus darauf hingewiesen habe, wurden die Bestimmungen trotz der Bedenken des EuGH, trotz der Bedenken des Verfassungsgerichtshofs in dieser Vorrückungsstichtagsfrage abermals fortgeschrieben. Eine schon anerkannte Unrechtsbestimmung wurde mit einer neuen rechtswidrigen Auslegung der alten Unrechtsbestimmung im Gesetz festgeschrieben.
Ich verstehe irgendwie nicht ganz, warum das Bundeskanzleramt zum wiederholten Mal so vorgeht. Ich lasse mir schon einreden, dass die Legisten einmal etwas übersehen, aber schön langsam glaube ich, dass das eigentlich ein Vorgehen in bewusster Art und Weise ist, um dem öffentlichen Dienst einfach die Gleichgültigkeit oder vielleicht auch – wie ich es zuerst schon gesagt habe – die Geringschätzung zu zeigen.
Ich kann mir beim besten Willen nicht erklären, warum man das als Gesetzgeber, als zuständiges Ministerium macht, ich verstehe das einfach nicht. Obwohl man wiederholt die eigene legistische Unfähigkeit vom Höchstgericht um die Ohren gefetzt bekommen hat, macht man das immer wieder und ignoriert selbst wohlmeinende Hinweise im Begutachtungsverfahren. Trotz allem – wie in diesem Fall mit der Weiterführung der Dienststellenausschüsse trotz fehlender Geschäfts- und Rechtsgrundlage der aufgelösten Behörden – macht man das.
Wir werden das einmal mehr klären, jetzt aber nicht zuletzt, wie ich schon gesagt habe, wegen der Gehaltsabschlüsse und einiger weiterer inhaltlich guter Ergänzungen zustimmen. Die Frage der Weiterführung der Dienststellenausschüsse werden wir einmal mehr vor dem Verfassungsgerichtshof klären, und ich werde Ihnen dann hier an dieser Stelle wieder berichten und Ihnen einmal mehr den Aufhebungsbescheid vorführen.
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