BundesratStenographisches Protokoll866. Sitzung / Seite 187

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mittelbar und direkt auf Datensätze oder Datenregister eines fremden Staates zuzu­greifen, sondern es ist dort wie auch hier nur möglich, quasi über eine Zwischenplatt­form eine Datenanfrage zu machen und von dort die Daten in diese Zwischenablage eingespeist zu bekommen.

Eine Manipulation der Daten ist auf dieser Ebene daher nicht möglich, daher sehe ich auch keinen Grund dafür, dass wir unsere Zustimmung verweigern sollten. – Danke schön. (Beifall bei FPÖ, ÖVP und SPÖ.)

18.44

18.44.59

 


Präsidentin Sonja Ledl-Rossmann: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Die Abstimmung erfolgt getrennt.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 30. März 2017 betreffend Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschrei­tende polizeiliche Zusammenarbeit. Da der gegenständliche Beschluss Angelegenhei­ten der selbständigen Wirkungsbereiche der Länder regelt, bedarf dieser der Zustim­mung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des Natio­nalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des National­rates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zu­stimmung zu erteilen.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nun kommen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 30. März 2017 betreffend Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Re­gierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Regierung des Fürsten­tums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusam­menarbeit.

Da auch der gegenständliche Beschluss Angelegenheiten der selbständigen Wirkungs­bereiche der Länder regelt, bedarf dieser der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des Natio­nalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des National­rates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zu­stimmung zu erteilen.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

 


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