BundesratStenographisches Protokoll870. Sitzung, 870. Sitzung des Bundserates am 5. Juli 2017 / Seite 49

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den Unternehmer, der dort Beratung und Auskunft darüber erhält, wie er seine Ge­schäftsgebarung handhaben und führen muss. Natürlich hängt das mit rechtsanwaltli­chen und vertraglichen Tätigkeiten zusammen. Da wäre es uns schon angenehm ge­wesen, wenn auch der Steuerberater kleine notarielle oder juristisch ausgefeilte Be­stimmungen selbst in die Hand nehmen und für den Klienten umsetzen könnte.

Es wäre eine Vereinfachung für den Unternehmer, der dann nicht zu zwei Stellen ge­hen muss – zusätzlich noch zu Rechtsanwälten beziehungsweise zu seinem Rechtsan­walt, den er sicherlich auch benötigt, aber nicht in Steuerfragen, denn da ist der Steu­erberater zuständig, der auch juristisch hätte tätig werden können. Das wäre sicherlich besser gewesen.

Alles in allem ist das aber ein Gesetz, das in Ordnung geht. Es bekämpft die Wirkung, aber sicherlich nicht die Ursache, nämlich das viel zu ausgeprägte und ausgeweitete Steuergesetz, zu dem wir uns endlich eine Reform wünschen, aber dazu ist diese Re­gierung sicherlich nicht fähig. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

15.57

15.57.17

 


Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Die Abstimmung erfolgt getrennt.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017.

Der gegenständliche Beschluss ist ein Fall des Art. 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsge­setz und bedarf daher der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindes­tens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Wir gelangen zuerst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Hand­zeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des National­rates gemäß Art. 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustim­mung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit unter Berücksichti­gung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Nun kommen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Ju­ni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsrevisionsgesetz ge­ändert wird.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nunmehr gelangen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird.

 


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