BundesratStenographisches Protokoll870. Sitzung, 870. Sitzung des Bundserates am 5. Juli 2017 / Seite 85

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Dieses Register soll also einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwä­scherei und der Terrorismusfinanzierung leisten. Das kann aber nur dann gelingen, wenn alle zuständigen inländischen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländi­schen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem diese aussa­gekräftigen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind.

Dieses Register soll so konzipiert werden, dass es einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kun­den der Verpflichteten bietet. In Fällen eines geringeren Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung soll es zudem möglich sein, den wirtschaftlichen Eigentümer mithilfe eines erweiterten Auszuges aus dem Register festzustellen und zu überprüfen.

Sowohl der einfache als auch der erweiterte Auszug werden mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen sein und können so zum Nachweis der Anwendung der Sorg­faltspflichten aufbewahrt werden. Auf diese Weise soll der Aufwand der Verpflichteten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden deutlich reduziert werden.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger wird auf elektroni­schem Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes an die Bundesanstalt Sta­tistik Österreich erfolgen. Diese fungiert als Dienstleisterin der Registerbehörde, wo­durch sich das Register einen einheitlichen Registerkern mit dem Unternehmensregis­ter für Verwaltungszwecke teilen wird. Dadurch kann die Expertise der Bundesanstalt Statistik Österreich in diesem Bereich genutzt werden, und überdies können Synergie­effekte im Sinne der Informations- und Kommunikationstechnik-Strategie des Bundes er­zielt werden.

Aber auch die Doppelbesteuerungsabkommen tragen zur Verhinderung von Steuerver­meidung bei. Damit solche Abkommen in einem sich ständig ändernden globalen Ge­schäftsumfeld effektiver werden, müssen diese aber auch zeitgemäßer werden. Erklär­tes Ziel ist einerseits, dass zwischenstaatlich der Ort, an dem die steuerpflichtigen Ge­winne ausgewiesen werden, besser mit dem Ort übereinstimmt, an dem die Wirtschafts­tätigkeit stattfindet sowie die Wertschöpfung erfolgt, und dass damit der Verlust von Un­ternehmenssteuereinnahmen verhindert wird. Hierfür sind die Maßnahmen gegen Steu­erverkürzung und Steuerverlagerung wesentlich. Wir alle wissen, dass das Internet die Geschäftswelt wesentlich verändert hat. Mit dem Konzept der digitalen Betriebsstätten gibt es einen ersten Ansatz, damit Gewinne solcher Unternehmen besteuert werden kön­nen.

Mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Israel soll auch Steuerumgehung bei Einkommen- und Vermögensteuern verhindert werden. Es ersetzt das 1970 abgeschlossene, jetzt nicht mehr zeitgemäße Abkommen.

Meine Fraktion wird den Beschlüssen des Nationalrates zustimmen, da diese unbedingt notwendig sind, und diesen Beschlüssen auch die notwendigen verfassungsmäßigen Zu­stimmungen erteilen. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

18.16


18.16.02Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Die Abstimmung erfolgt getrennt.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Wirtschaftliche Eigentümer Re-


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