BundesratStenographisches Protokoll871. Sitzung / Seite 69

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Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich komme daher sogleich zur Antrag­stellung.

Der Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Ich danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Grimling. – Bitte, Frau Bundesrätin.

 


12.42.32

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Mit der vorliegenden gesetzlichen Regelung wird ein weiterer wichtiger Schritt zur Reform des österreichischen Bildungswesens gesetzt. Das Gesetzeswerk umfasst nicht weni­ger als die Novellierung von sieben Bundesgesetzen – ich erwähne sie auch –: das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und fortwirtschaft­liche Bundesschulgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studien­gesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz sowie die Aufhebung des bisherigen Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes.

Das bedeutet umfangreiche Neuregelungen, Verbesserungen und Klarstellungen so­wohl in pädagogischer als auch in administrativer Hinsicht. Die Hauptpunkte sind: Ein neues gemeinsames Studienrecht für PädagogInnen wird die bisherige Koopera­tionsklausel für Pädagogische Hochschulen und Universitäten ablösen. Die bisherigen Lehrgänge an den Pädagogischen Hochschulen werden zukünftig als Hochschul­lehr­gänge geführt.

Außerdem soll die gleichberechtigte Teilnahme von Fachhochschulen und Privatuni­ver­sitäten an gemeinsam eingerichteten Studien ermöglicht werden. Um Studierenden an privaten und öffentlichen Bildungseinrichtungen denselben Rechtsschutz zu ermög­lichen, sind die neuen gemeinsamen studienrechtlichen Bestimmungen auch von den anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen zu vollziehen. Die Systematik und Terminologie des Hochschulgesetzes wird an jene des Universitätsgesetzes ange­glichen. Daher wird zukünftig zwischen Lehrgängen und Hochschullehrgängen nicht mehr unterschieden.

Im Rahmen der gegenständlichen Novelle zum gemeinsamen Studienrecht werden auch die Bestimmungen betreffend die Studienberechtigungsprüfung neu gestaltet. Für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger werden der Einstieg in beziehungsweise der Umstieg auf den Beruf der Lehrerinnen und Lehrer für das Lehramt der Sekundarstufe erleichtert und damit wirksame Maßnahmen zur Behebung des Lehrermangels in bestimmten schulischen Bereichen getroffen.

Das Gesetz enthält auch deutliche Begriffsbestimmungen der Bachelor- und Master­studien, der Studienrichtungen und Erweiterungsstudien.

Zum Abschluss ist es mir wirklich ein Bedürfnis zu sagen, diese Novelle wurde in einem intensiven zweijährigen Diskussionsprozess gemeinsam vom Bildungs- und vom Wissenschaftsministerium und unter breiter Einbindung der betroffenen Rektorate, von Fachexpertinnen und Fachexperten der Universitäten und Pädagogischen Hochschu­len sowie der Österreichischen HochschülerInnenschaft und dem Qualitätssicherungs­rat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung erarbeitet. Dafür möchte ich mich herz­lich bedanken.

 


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