BundesratStenographisches Protokoll871. Sitzung / Seite 156

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einkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte interna­tionaler Kindesentführung aufgehoben wird (Kinder-RückführungsG 2017 –KindRückG 2017) (2243/A und 1743 d.B. sowie 9878/BR d.B.)

 


Präsident Edgar Mayer: Nun kommen wir zum 23. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Schennach. – Ich bitte um den Bericht.

 


18.18.08

Berichterstatter Stefan Schennach: Ich erstatte den Bericht des Justizausschusses über das Kinder-Rückführungs-Gesetz 2017.

Der Bericht über diese sensible Materie liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Deshalb komme ich gleich zur Antragstellung.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmen­mehr­heit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Präsident Edgar Mayer: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erste zu Wort gemeldet ist Frau Dr. Dziedzic. – Bitte, Frau Bundesrätin.

 


18.18.43

Bundesrätin Mag. Dr. Ewa Dziedzic (Grüne, Wien): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Werte Kollegen und Kolleginnen! Der Europäische Gerichtshof für Men­schenrechte hat bereits im Jahr 2015 eine Vereinfachung und Beschleunigung des österreichischen Regimes der Rückführung widerrechtlich verbrachter oder zurück­gehaltener Kinder, wie es heißt, gefordert.

Tatsächlich besteht in Österreich im Rahmen des Rückführungsverfahrens im Ver­gleich zu anderen Staaten ein Defizit an effizienten Erhebungsmaßnahmen, was sich insbesondere dann zeigt, wenn mangels Tatbestandserfüllung der Kinderentziehung keine Fahndungsmaßnahmen veranlasst werden können. So sind nun eine Reihe von Maßnahmen erlassen worden, die vielleicht in Extremfällen greifen können, aber nicht unbedingt immer sinnvoll sind. Ich möchte nun begründen, wieso wir das Ganze hier auch ablehnen werden.

Erstens verlangen weder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der Anlass für diesen Entwurf war, noch irgendwelche anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen genau diese vorgenommenen Verschärfungen.

Zweitens orientieren sich diese Verschärfungen nicht am konkreten Kindeswohl, son­dern explizit an einem abstrakten Wohl des Kindes, das in der Rückführung in das Land, in dem sich der andere Elternteil aufhält, gesehen wird, und zwar ohne Differen­zierung immer angeordnet und demgemäß auch zum Teil mit unverhältnismäßigen Mitteln durchgesetzt. Der Gesetzgeber müsste zum Ausgleich den Gerichten so weit wie möglich das Differenzieren im Einzelfall gestatten. Das wäre eine wichtige For­derung unsererseits.

Drittens kann eine Gefährdung des Kindeswohles auch im Zuge der Rückführung erfolgen. Dem wird hier auch nicht Genüge getan beziehungsweise wird das überhaupt nicht beachtet.

Ein wichtiger Grund für uns, wieso wir dem nicht zustimmen können, ist, dass es hier eine Pauschalisierung gibt, die nämlich besagt, dass Kindesentführungen immer Ent­führungen sind und nicht vielleicht andere Gründe haben könnten.

Wir wissen aus Datenbelegen, und darauf verweist auch der Verein österreichischer Juristinnen, dass in 75 Prozent der Fälle die Väter einen Antrag auf Rückführung stel-


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