BundesratStenographisches Protokoll873. Sitzung / Seite 34

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tober 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungs­gesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsge-
setz 2018 – PAG 2018).

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich komme daher sogleich zur An­tragstellung.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Oktober 2017 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG die ver­fassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Weiters bringe ich den Bericht des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumen­tenschutz über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Heimopferrentengesetz geändert wird.

Auch dieser Bericht liegt in schriftlicher Form vor, ich komme daher sogleich zur An­tragstellung.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Oktober 2017 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorlie­genden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Bevor wir in die Debatte eingehen, dürfen wir in un­serer Mitte Herrn Bundesminister Alois Stöger begrüßen. (Allgemeiner Beifall.)

Als Erster gelangt Herr Bundesrat Pfister zu Wort. – Bitte, Herr Kollege.

 


10.24.01

Bundesrat René Pfister (SPÖ, Niederösterreich): Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Herr Bundesminister! Liebe Frau Präsidentin! Mit diesem Bundesgesetz werden die Pen­sionen für das Jahr 2018 außerhalb der gesetzlichen Vorgaben des ASVG erhöht. Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 wird durch die Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,016 festgesetzt werden. Darüber hinaus sollen aber im Einver­nehmen mit den Seniorenorganisationen an Bezieher geringerer Pensionen auf gesetz­lichem Weg zusätzliche Zahlungen geleistet werden.

Dabei geht es auch darum, dass das Gesamtpensionseinkommen abgestuft wird. Das bedeutet für jene, die nicht mehr als 1 500 € monatlich an Pension bekommen, eine Erhöhung um 2,2 Prozent; für jene, deren Pension über 1 500 € bis zu 2 000 € beträgt, bedeutet das eine Erhöhung von monatlich 33 €; für Menschen, deren Pension über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, bedeutet das eine Erhöhung um 1,6 Prozent; für jene, deren Pension über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, bedeutet das ei­ne Erhöhung um einen Prozentsatz, der zwischen dem genannten Wert von 1,6 Pro­zent auf 0 Prozent absinkt. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen über 4 980 € mo­natlich, findet keine Erhöhung statt.

Diese Forderung ist für uns Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten natürlich sehr, sehr wichtig, weil die Diskussion über Pensionshöhen und Kaufkraft immer darauf ba­siert, dass es eine Zweiklassengesellschaft gibt; oder es gibt die Diskussion, dass die, die viel haben, nichts beitragen wollen, und die, die wenig haben, keine Möglichkeit ha­ben, zu investieren.

 


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