das Arbeitsverfassungsgesetz verwiesen, aber in diesem steht nicht sehr viel drin. Darin geht es vor allem um das passive Wahlrecht für Betriebsräte.
Mit dieser Änderung geht es aber um die Frage der Kündigungsfrist, und das verursacht bei falscher Beurteilung enorme Kosten. In Wirklichkeit gibt es keine klare Abgrenzung zwischen Saisonbetrieben und Nichtsaisonbetrieben. Auch der Kollektivvertrag löst dieses Problem nicht. Das Risiko der Beurteilung, ob ein Unternehmen ein Saisonbetrieb ist, liegt beim jeweiligen Arbeitgeber.
Wir werden hier unzählige Einzelfallentscheidungen bei den Gerichten bekommen. Mir geht es vor allem um die Saisonbetriebe in Nichtsaisonbranchen. Denken wir zum Beispiel an die vielen klein- und mittelständischen Saisonbetriebe im Handel: Ein Skihändler in Schladming oder ein Fahrradhändler am Neusiedler See wird nicht als Saisonbetrieb gelten. Oder vielleicht doch?
Wenn ein Gesetz offensichtliche Rechtsunsicherheit erzeugt, dann, denke ich, müssen wir im Bundesrat darauf reagieren!
Und wie wird es umgekehrt bei Nichtsaisonbetrieben sein, die aber zu Saisonbranchen zählen? Werden wir eine Prozessflut bekommen, wenn in ganzjährig betriebenen Restaurants die Ausnahme für Saisonbetriebe angewendet wird? Es gibt viele Fragen, aber es gibt darauf keine klaren Antworten. Und da frage ich mich wirklich, ob wir im Bundesrat da zustimmen können.
Ein weiteres, in meinen Augen an und für sich fahrlässiges Beispiel ist die Regelung, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch bestehen bleibt, wenn eine einvernehmliche Lösung im Hinblick auf die Dienstverhinderung erfolgt.
Was ist denn eigentlich die Aufgabe der Gesetzgebung? Gerichte zu beschäftigen – oder diese zu entlasten und dafür zu sorgen, dass unsere Betriebe wissen, wie sie sich zu verhalten haben? Wie wird eigentlich beurteilt, ob eine einvernehmliche Lösung im Hinblick auf die Dienstverhinderung erfolgte? Wie lange vorher wird als „im Hinblick auf“ gelten? Müssen sich dann die Gerichte auf Motivforschung begeben?
Ich habe mir ein Beispiel herausgesucht: Ein Arbeitnehmer meldet einen genehmigten Kurantritt, was einem Krankenstand gleichzuhalten ist. Bei Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist vor Kurantritt besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Was wird in Zukunft bei einvernehmlicher Auflösung gelten? – Ich hoffe, die Richter werden es wissen, aber mir wäre lieber, die Wirtschaft wüsste es.
Es ist hier schon eine ziemliche Rechtsunsicherheit erzeugt worden. Meine Bitte ist daher, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen: Geben wir doch dem Nationalrat noch einmal die Möglichkeit, das Thema nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtskonformität zu gestalten! Ungeachtet dessen gibt es ja auch die Möglichkeit eines Beharrungsbeschlusses, wenn das Gesetz bestehen bleiben soll. Ich bitte Sie, darüber nachzudenken. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)
10.56
Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Anderl. – Bitte, Frau Kollegin.
10.56
Bundesrätin Renate Anderl (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren! Auch bei uns in der Gewerkschaft wird das Thema Arbeiter und Angestellte heiß diskutiert, und es wird nicht erst jetzt diskutiert, sondern, man kann sagen, seit Jahrzehnten. An dieser Stelle möchte ich daher sagen: Als Gewerkschafterin, aber auch als Arbeitnehmerin freut es mich persönlich, dass es nach jahrzehntelangen Verhandlungen gelungen ist, eine Diskriminierung zwischen zwei Beschäftigtengruppen zu beseitigen. Es geht hier nicht darum,
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