BundesratStenographisches Protokoll875. Sitzung, 875. Sitzung des Bundesrates am 8. Februar 2018 / Seite 16

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Es gab im Jahr 2013 eine Strafrechtsänderung, mit der zahlreiche Bestimmungen be­treffend sexuelle Ausbeutung und das Sexualstrafrecht verschärft wurden beziehungs­weise auch neue Tatbestände eingeführt wurden. Der Schutz der Frauen wurde damit stark verbessert.

Ich möchte nur einige Themen auflisten: Ausdehnung der Tatbestände im Bereich des Menschenhandels, der verbotenen Adoptionsvermittlung, des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren, der Anbah­nung von Sexualkontakten zu Unmündigen; Anpassungen im Bereich des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person; Anhebung der Strafdrohung bei der Förderung der Prostitution und pornografischer Darbietungen Minderjähriger; Anhebung der Strafdrohung bei Zuhälterei; obligatorische Gewährung von psychosozialer Prozessbegleitung, was anno dazumal eine wichtige Forderung war.

Im Jahr 2015 wurde das Strafrechtsänderungsgesetz mit Expertinnen und Experten sehr intensiv diskutiert. Mit diesem Gesetz wurden 193 Einzelpunkte verabschiedet, Sexual- und Gewaltdelikte wurden damit deutlich strenger geahndet. Es war dies die größte Strafrechtsreform seit dem Jahr 1975 und trat mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (Beifall bei der SPÖ.)

Ich möchte auch dazu einige Punkte aufzählen. Mit dem Strafrechtsände­rungs­ge­setz 2015 wurden insbesondere dem Schutz der Frauen dienende Tatbestände neu eingeführt beziehungsweise angepasst, was auch jetzt verlangt wird: Zwangsheirat; fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersys­tems; Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung – nach Absatz 1 dieser neuen Be­stimmung ist strafbar, wer „den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung“ gegen den Willen einer Person „unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung“ der Person vornimmt –; die Bestimmungen zur sexuellen Belästigung wurden erweitert, von § 218 werden durch Absatz 1a nicht mehr nur geschlechtliche Handlungen erfasst, sondern auch die Würde einer Person verletzende, intensive Berührungen von Körperstellen, die der Ge­schlechts­sphäre zuzuordnen sind.

Ja, es war eine intensive Diskussion, die wir damals geführt haben, hat sich doch die ÖVP fast ein Jahr lang auch dagegen gewehrt, allein den Punkt betreffend die Ver­letzung der sexuellen Selbstbestimmung der Frau zu akzeptieren. Die ÖVP hat sich auch ganz lange gegen strengere Bestrafungen ausgesprochen, ja im Gegenteil, das Strafrechtsänderungsgesetz wurde von der ÖVP harmloser gemacht.

Was können wir daher jetzt von diesem neuen Vorstoß erwarten? – Wir, die SPÖ, sind durchaus dafür und auch bereit dazu, gegebenenfalls auch strengere Strafen zu beschließen, aber nur dann, wenn das jetzige Gesetz evaluiert wurde, nur dann, wenn wir wissen, welche Auswirkungen das jetzige Gesetz hat. Wir kennen jetzt noch keine Urteile, wir wissen noch nicht um die Auswirkungen, aber wir haben mit unserer neuen Schlagzeilenregierung schon wieder ein neues Thema auf dem Tisch. Ich würde mir wirklich wünschen, dass wir die Schlagzeilen hintanstellen und dass wir, wenn wir Gesetze ändern wollen, wenn wir Gesetze anpassen wollen, diese vorher mit Exper­tinnen und Experten intensiv diskutieren, dass wir die Gesetze, die wir schon haben, evaluieren und dann die Änderungen, die notwendig sind, vornehmen. (Bundesrat Stögmüller: Die Hoffnung habe ich nicht! – Bundesrat Mayer: Wenn wir das mit euch machen, dauert das fünf Jahre!) – Mit euch hat es drei Jahre gedauert, aber wir sind auch rechtzeitig für 2016 fertig geworden. (Beifall bei der SPÖ.)

Wir sind nicht allein, wenn wir von einer wirklich sinnvollen Evaluierung reden, das sagen alle Experten. Es gibt diese Expertenmeinung, es gibt Zeitungsartikel (einige


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