Ich verweise in diesem Zusammenhang auf § 78 der Strafprozessordnung, wo es gleich im ersten Absatz heißt, meine sehr geehrten Damen und Herren – und das Ganze unter dem Titel „Anzeigepflicht“ , ich zitiere –: „Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.“
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Sie haben diesen Paragrafen mit Sicherheit verinnerlicht. Das heißt, das, was wir hier in diesem Bereich gemacht haben, ist eins zu eins das, was das Gesetz von uns verlangt.
Zweite Frage, meine sehr geehrten Damen und Herren: Sind Sie der Meinung, dass ein Leiter (Bundesrat Beer: Zur Geschäftsbehandlung! – Bundesrätin Grimling: Zur Geschäftsbehandlung! – weitere Zwischenrufe bei der SPÖ) oder ein Direktor einer Einrichtung – Sie kommen schon noch dran, ich habe ausreichend Zeit – - - (Neuerliche Zwischenrufe bei der SPÖ.)
Vizepräsidentin Sonja Ledl-Rossmann: Entschuldigung, Herr Minister, darf ich Sie ganz kurz einbremsen, da jetzt mehrmals eine Frage gekommen ist; ich habe mich jetzt erkundigt: Dem Herrn Minister steht es zu, seine Redeausführungen so zu gestalten und diese Fragen in den Raum zu stellen. Das Wichtigste ist, dass er dann auch die gestellten Fragen beantworten wird, und das wird er auch noch tun. – So viel dazu, damit wir das jetzt für die weitere Debatte geklärt haben. Vielen Dank. (Beifall bei ÖVP und FPÖ. – Bundesrat Stögmüller: Zur Geschäftsbehandlung! – Bundesrätin Mühlwerth: Lasst ihn doch antworten! – Bundesrat Stögmüller: Passt schon!)
Bundesminister für Inneres Herbert Kickl (fortsetzend): Danke, Frau Präsidentin!
Also die zweite Frage – es sind nicht so viele, wie Sie mir gestellt haben (Heiterkeit bei der FPÖ) –: Sind Sie der Meinung, dass ein Leiter oder ein Direktor einer Einrichtung, die mit hochbrisanten oder hochsensiblen Sicherheitsagenden und Daten zu tun hat, dann, meine sehr geehrten Damen und Herren, wenn die Staatsanwaltschaft ihn als Beschuldigten wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs – und zwar in seinem unmittelbaren Tätigkeitsbereich – führt, Leiter dieser Institution bleiben soll, so als ob nichts wäre, und dass er seiner Tätigkeit weiter nachgehen soll? Ist das Ihre Meinung, meine sehr geehrten Damen und Herren, oder aber glauben Sie nicht, dass es geboten ist, ihn vorläufig – unter voller Wahrung der Unschuldsvermutung selbstverständlich – auch zu seinem eigenen Schutz vom Dienst zu suspendieren? (Bundesrat Schuster – in Richtung der Bundesräte der SPÖ, die den Saal verlassen –: Das ist das Demokratieverständnis der SPÖ!) Ich frage Sie das vor dem Hintergrund des Gelöbnisses, das Sie geleistet haben, meine sehr geehrten Damen und Herren! (Beifall bei BundesrätInnen der FPÖ.)
Meine Position ist klar, vor dem Hintergrund meines Gelöbnisses, und sie deckt sich interessanterweise vollinhaltlich mit § 112 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, meine sehr geehrten Damen und Herren! Dort heißt es: „Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,“ [...] wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.“ (Bundesrat Stögmüller – in Richtung Vizepräsidentin Ledl-Rossmann –: Präsidiale, Geschäftsordnung!) Da steht: hat zu – nicht kann oder kann vielleicht oder sonst irgendetwas, sondern: hat zu. Und für all diejenigen, die sich dann noch besonders einlesen wollen, gibt es eine Fülle von Erkenntnissen und eine entsprechende Judikatur, die das alles bestätigen. (Bundesrat Stögmüller: Das können Sie mir dann alles zuschicken!)
Eine Frage gestatten Sie mir noch, bevor ich dann zu den Antworten komme: Liebe Antragstellerinnen und Antragsteller, sind Sie der Meinung, dass die zuständigen Er-
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