BundesratStenographisches Protokoll879. Sitzung, 879. Sitzung des Bundesrates am 26. April 2018 / Seite 113

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In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, dass das vorliegende Sicherheitspaket – nicht Überwachungspaket – der Strafverfolgung ermöglicht, tech­nisch auf der Höhe der Zeit zu sein. Das ist aber nur dann möglich, wenn auch die Lü­cken bei der Überwachung internetbasierter Telekommunikation geschlossen werden.

Die Ihnen vorliegende Regierungsvorlage berücksichtigt dabei auch das Ergebnis von zwei Begutachtungsverfahren und zugleich das Ergebnis einer Expertenrunde, die von meinem Vorgänger Vizekanzler Brandstetter eingesetzt worden ist. Das heißt, wenn Sie auf die Begutachtung des Jahres 2017 hinweisen, dann ist das Ihnen derzeit Vor­liegende nicht mehr damit ident, weil mit dieser Vorlage, die den judiziellen Bereich betrifft, eine Reihe von Verbesserungen hinsichtlich des Rechtsschutzes vorgenom­men worden sind.

Natürlich ist jede Ermittlungsmaßnahme ein Eingriff in die Grundrechte, aber sämtliche Ermittlungsmaßnahmen erfordern den Verdacht der Begehung einer konkreten Straf­tat, wobei je nach Intensität darüber hinaus zusätzliche Voraussetzungen erforderlich sind, wie zum Beispiel dringender Tatverdacht oder eine besondere Schwere der Tat.

Die Ermittlungsmaßnahmen zielen aber dabei – weil das eben immer wieder ein Ein­griff in die Grundrechte ist – auf den größtmöglichen praktikablen Schutz der Rechte des Einzelnen ab. Zum anderen sollen natürlich auch die notwendigen Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes zur Wahrung der Grundrechte erfüllt sein.

Im Einzelfall ist dabei immer – das ist eine Selbstverständlichkeit! – der im § 5 der Strafprozessordnung festgelegte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Um dabei dem Anspruch auf Transparenz und umfassenden Rechtsschutz Rechnung zu tragen, garantiert nunmehr diese Vorlage keine Massenüberwachung, sondern nur eine Ver­folgung bei konkreten Strafverfahren wegen eines konkreten Verdachts von Straftaten.

Es gibt keine Onlineüberwachung. Der Rechtsschutz und die Transparenz sind gesi­chert, und zwar in diesem Fall durch eine gerichtliche Kontrolle, durch eine Prüfung seitens des Rechtsschutzbeauftragen der Justiz, durch Verständigungs- und Einsichts­rechte für den Betroffenen beziehungsweise Beschuldigten und durch Umgehungs- und Beweisverwendungsverbote.

Darüber hinaus wird die parlamentarische Kontrolle ausgeweitet, indem diese Maßnah­men auch in den Bericht meines Ressorts betreffend besondere Ermittlungsmaßnah­men aufgenommen werden. Dieser Bericht wird eben dem Nationalrat, dem Daten­schutzrat und gleichzeitig auch der Datenschutzbehörde übermittelt.

Da im Rahmen der Debatte darauf hingewiesen wurde, dass gerade durch dieses Si­cherheitspaket die Freiheit der Menschen in Österreich in irgendeiner Art und Weise zertrümmert werden würde und gleichzeitig auch der Rechtsschutz Lücken aufweisen würde, möchte ich doch bei den einzelnen Maßnahmen darlegen, was damit verbun­den ist, welcher Rechtsschutz damit verbunden ist und warum die jeweilige Maßnahme verhältnismäßig und notwendig ist, um vor allem gegen Terrorismus ankämpfen zu können.

Was den Imsi-Catcher betrifft, möchte ich darauf hinweisen, dass das eine ausdrück­liche gesetzliche Regelung beinhaltet, und zwar für die seit Jahren bereits eingesetzte Maßnahme der Lokalisierung einer technischen Einrichtung ohne Mitwirkung des Be­treibers. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es dabei lediglich um die Feststellung von geografischen Standortdaten und Imsi-Nummern geht und nicht um eine Inhalts­überwachung.

Was ist in diesem Bereich die Voraussetzung? – Die Voraussetzung ist eine vorsätzli­che Straftat, die mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder dass ein Flüchtiger einer solchen Tat dringend verdächtig ist. Erforderlich ist eine Anordnung


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