der Staatsanwaltschaft. Der Rechtsschutz in diesem Bereich ist der Einspruch gegen Rechtsverletzung, gegen die Anordnung des Staatsanwaltes, und, wenn diesem nicht Folge geleistet wird, eine Weiterleitung an das Gericht, wobei gegen die Entscheidung des Gerichts wiederum eine Beschwerde eingebracht werden kann.
Darüber hinaus ist zur Verfolgung eines Berufsgeheimnisträgers eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten erforderlich. Zudem obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten der Justiz die Prüfung und Kontrolle der Anordnung sowie die Durchführung dieser Maßnahme. Des Weiteren gibt es noch flankierende Schutzbestimmungen, wie unter anderem Verwendungsverbote und Umgehungsverbote.
Was die Schaffung einer eigenständigen und aussagekräftigen Definition der Überwachung von Nachrichten betrifft, geht es darum, Technologieneutralität sicherzustellen und auch gleichzeitig klarzustellen, dass eine M2M-Kommunikation – das heißt eine Kommunikation von Gerät zu Gerät ohne menschliches Zutun – nicht der Überwachung unterliegt.
Es geht dabei auch um die Neuregelung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Beschlagnahme von Briefen, wobei eben auch in diesen Fällen nur eine Anpassung an die Überwachung nach dem Telekommunikationsgesetz vorgesehen ist. Es geht dabei um eine effektive Bekämpfung und Verfolgung des zunehmenden Versands von Briefen mit im sogenannten Darknet angebotenen Suchtmitteln.
Zum Vergleich: Zollbeamte können bereits bei Verdacht Pakete öffnen. Für das Öffnen von Briefen benötigt man nach gerichtlicher Bewilligung eine Anordnung der Staatsanwaltschaft. Zudem ist das nur dann möglich, wenn wiederum eine vorsätzliche Straftat mit einer Strafdrohung von einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe vorliegt.
Wie schaut der Rechtsschutz aus? – Wiederum ist eine Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung, ein Einspruch gegen die Rechtsverletzung und gegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung möglich. Ganz neu in diesem Bereich ist, dass dabei Berufsgeheimnisträger besonders geschützt werden, weil da ja unter anderem auch die Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten notwendig ist.
Ich komme nun zu einem Punkt, der auch angesprochen worden ist, nämlich die Einführung der neuen Ermittlungsmethode zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten – WhatsApp und Skype wurden schon erwähnt – durch Remoteprogramme, das heißt durch Programme, die auf dem Computersystem installiert werden. Auch dabei ist darauf hinzuweisen, dass dieses System beziehungsweise dieses Programm schon in zwölf anderen EU-Mitgliedstaaten angewandt wird, und nicht nur in diesen, sondern auch in Amerika, Israel und Australien. Das heißt, es handelt sich nicht um ein Programm, das nur wir alleine haben, sondern um eines, das bereits erprobt ist. (Bundesrat Pfister: Mit Lücken und Problemen! Sagen Sie dazu, was passiert ist!)
Ich möchte zudem hinsichtlich der Überwachung verschlüsselter Nachrichten erwähnen, dass nach derzeit geltenden Bestimmungen bereits die Überwachung von Nachrichten, nämlich SMS beziehungsweise Telefonie, zulässig ist. Diese Überwachung geht aber ins Leere, wenn eine Verschlüsselung vorliegt. Eine dafür eingesetzte Expertengruppe weist darauf hin, dass es nicht verständlich ist, dass SMS und Telefonie überwacht werden können, aber nicht zum Beispiel WhatsApp, und dass es nicht verständlich ist, wenn bei jemandem, der von SMS auf WhatsApp wechselt, die Überwachung nicht mehr stattfinden kann. (Bundesrat Pfister: Und was ist mit ...?)
Welche Voraussetzungen sind dafür erforderlich – weil angesprochen worden ist, dass die Rechte des Menschen beeinträchtigt werden würden und jeder davon betroffen sein könnte? – Voraussetzungen sind: ein mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen, die Aufklärung eines Terrordelikts oder ein mit mehr als fünfjähri-
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