BundesratStenographisches Protokoll879. Sitzung, 879. Sitzung des Bundesrates am 26. April 2018 / Seite 114

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der Staatsanwaltschaft. Der Rechtsschutz in diesem Bereich ist der Einspruch gegen Rechtsverletzung, gegen die Anordnung des Staatsanwaltes, und, wenn diesem nicht Folge geleistet wird, eine Weiterleitung an das Gericht, wobei gegen die Entscheidung des Gerichts wiederum eine Beschwerde eingebracht werden kann.

Darüber hinaus ist zur Verfolgung eines Berufsgeheimnisträgers eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten erforderlich. Zudem obliegt dem Rechtsschutzbeauf­tragten der Justiz die Prüfung und Kontrolle der Anordnung sowie die Durchführung dieser Maßnahme. Des Weiteren gibt es noch flankierende Schutzbestimmungen, wie unter anderem Verwendungsverbote und Umgehungsverbote.

Was die Schaffung einer eigenständigen und aussagekräftigen Definition der Überwa­chung von Nachrichten betrifft, geht es darum, Technologieneutralität sicherzustellen und auch gleichzeitig klarzustellen, dass eine M2M-Kommunikation – das heißt eine Kommunikation von Gerät zu Gerät ohne menschliches Zutun – nicht der Überwa­chung unterliegt.

Es geht dabei auch um die Neuregelung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Beschlagnahme von Briefen, wobei eben auch in diesen Fällen nur eine Anpassung an die Überwachung nach dem Telekommunikationsgesetz vorgesehen ist. Es geht dabei um eine effektive Bekämpfung und Verfolgung des zunehmenden Versands von Brie­fen mit im sogenannten Darknet angebotenen Suchtmitteln.

Zum Vergleich: Zollbeamte können bereits bei Verdacht Pakete öffnen. Für das Öffnen von Briefen benötigt man nach gerichtlicher Bewilligung eine Anordnung der Staatsan­waltschaft. Zudem ist das nur dann möglich, wenn wiederum eine vorsätzliche Straftat mit einer Strafdrohung von einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe vorliegt.

Wie schaut der Rechtsschutz aus? – Wiederum ist eine Beschwerde gegen die ge­richtliche Bewilligung, ein Einspruch gegen die Rechtsverletzung und gegen die staats­anwaltschaftliche Anordnung möglich. Ganz neu in diesem Bereich ist, dass dabei Be­rufsgeheimnisträger besonders geschützt werden, weil da ja unter anderem auch die Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten notwendig ist.

Ich komme nun zu einem Punkt, der auch angesprochen worden ist, nämlich die Ein­führung der neuen Ermittlungsmethode zur Überwachung verschlüsselter Nachrich­ten – WhatsApp und Skype wurden schon erwähnt – durch Remoteprogramme, das heißt durch Programme, die auf dem Computersystem installiert werden. Auch dabei ist darauf hinzuweisen, dass dieses System beziehungsweise dieses Programm schon in zwölf anderen EU-Mitgliedstaaten angewandt wird, und nicht nur in diesen, sondern auch in Amerika, Israel und Australien. Das heißt, es handelt sich nicht um ein Pro­gramm, das nur wir alleine haben, sondern um eines, das bereits erprobt ist. (Bundes­rat Pfister: Mit Lücken und Problemen! Sagen Sie dazu, was passiert ist!)

Ich möchte zudem hinsichtlich der Überwachung verschlüsselter Nachrichten erwäh­nen, dass nach derzeit geltenden Bestimmungen bereits die Überwachung von Nach­richten, nämlich SMS beziehungsweise Telefonie, zulässig ist. Diese Überwachung geht aber ins Leere, wenn eine Verschlüsselung vorliegt. Eine dafür eingesetzte Exper­tengruppe weist darauf hin, dass es nicht verständlich ist, dass SMS und Telefonie überwacht werden können, aber nicht zum Beispiel WhatsApp, und dass es nicht ver­ständlich ist, wenn bei jemandem, der von SMS auf WhatsApp wechselt, die Überwa­chung nicht mehr stattfinden kann. (Bundesrat Pfister: Und was ist mit ...?)

Welche Voraussetzungen sind dafür erforderlich – weil angesprochen worden ist, dass die Rechte des Menschen beeinträchtigt werden würden und jeder davon betroffen sein könnte? – Voraussetzungen sind: ein mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe be­drohtes Verbrechen, die Aufklärung eines Terrordelikts oder ein mit mehr als fünfjähri-


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